Full text : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Straf-  und  Zivilrechtlich.



Politisch.

Staatsrechtlich,

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antwortlichkeit  der  Senatsglieder  praktisch  im  Recht  überall  noch
Raum  ist.  Das  verheissene  Gesetz  ist  bisher  nicht  ‘erlassen.
Denkbar  ist  nur,  dass  ein  Senatsmitglied  im  Senat  oder  in  der
Deputation  —  von  der  nicht  hierher  gehörigen  Verantwortlichkeit
  der  bürgerlichen  Deputationsmitglieder  wird  an  anderer
Stelle  gesprochen  —  sich  verantwortlich  macht  nach  der  strafrechtlichen,
  der  vermögensrechtlichen,  der  politischen
und  der  staatsrechtlichen  Seite  hin.

Die  beiden  ersteren  Deliktskategorien  kann  ein  hamburgisches
Verantwortungsgesetz  nicht  meinen,  weil  die  regelmässigen  Mittel
des  Straf-  und  Zivilprozesses  ja  auch  gegen  Senatsglieder  vollkommen
  freigegeben  sind.

Was  dann  die  politische  Verantwortlichkeit  anlangt,  so
kann  sich  diese  nur  auf  die  Frage  der  Zweckmässigkeit  einer
von  dem  inkrimierten  Senatsmitgliede  vorgenommenen  Staatshandlung
  erstrecken,  z.  B.:  ob  eine  Anleihe  praktisch  begeben  ist,
ob  ein  Akt  der  äusseren  Politik  dem  Staatsinteresse  entspricht.
Ein  objektives  Recht  und  Unrecht  lässt  sich  hier  überall  nicht  ermitteln,
  vielmehr  ist  die  Handlung  diktiert  einfach  von  der  grösseren
oder  geringeren  Erfahrung,  dem  höheren  oder  niederen  Intellekt.
Einen  hier  gleichfalls  subjektivem  Befinden  unterworfenen  parlamentarischen
  oder  juristischen  Gerichtshof  zur  Entscheidung  über
eine  solche  Zweckmässigkeitsfrage  zu  berufen,  ist  begrifflich  nicht
angängig.  Die  Instanz,  von  der  ein  Politiker  Recht  nimmt,  ist
die  öffentliche  Meinung  und  das  Parlament,  zwei  Stellen,
die  in  Hamburg  mit  ihrer  Kritik  nicht  zurückzuhalten  pflegen.
Ein  Verantwortlichkeitsgesetz  ist  hier  also  überflüssig.

Es  bleibt  für  ein  solches  eventuell  also  noch  die  staatsrechtliche
  Seite.  Formell  würde  ein  Verantwortungsgesetz
nur  in  Gestalt  eines  Strafgesetzes,  also  innerhalb  der  durch  $  5
des  Str.-G.-B.  gezogenen  Schranken  auftreten  können.  Als  Strafe
könnte  demnach  wohl  nur  Amtsentsetzung,  vielleicht  auch  noch
Geldstrafe  angedroht  werden.  Das  Vergehen  könnte  nur  bestehen
  im  Handeln  wider  den  klaren  Wortlaut  der  Verfassung
oder  anerkannter  Gesetze  z.  B.  ist  denkbar  der  Fall,  dass  ein
Bürgermeister  ein  drittes  Jahr  hintereinander  erwählt  würde,  dass
ein  Vorsitzender  der  Deputation  einen  verfassungswidrigen  Beschluss
  nicht  an  den  Senat  bringt,  dass  der  Senat  einen  Gegenstand
  der  Gesetzgebung  durch  Verordnung  regelt  —  vgl.  Ges.
2.11.  1896,  89  —,  dass  er  ein  beschlossenes  Gesetz  nicht  publiziert.