Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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§  49.

Zur  Feststellung  der  Gesammtnote  aus  jeder  der  beiden  Prüfungen  wird  die  mündliche
  Prüfung  bfach,  der  deutsche,  der  französische  und  der  englische  Aussatz  je  Afach,  die
Uebersetzungen  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische  und  in  das  Englische  je  öfach,  sowie
die  Uebersetzungen  aus  dem  Französischen  und  aus  dem  Englischen  ins  Deutsche  je  2fach
in  Anschlag  gebracht.

§  50.

1.  Die  Kandidaten,  welche  ihre  Befähigung  zur  Ertheilung  des  Unterrichtes  in  einer
anderen  neueren  Sprache  (Jtalienisch  2c.)  darthun  wollen,  werden  in  entsprechender  Weise
aus  der  betreffenden  Sprache  und  Literatur  schriftlich  und  mündlich  geprüft.

2.  Die  Prüfung  kann  im  Anschluße  an  die  Prüfung  aus  dem  Französischen  und
Englischen  oder  in  einem  beliebigen  späteren  Jahre  abgelegt  werden.

3.  Das  Prüfungszeugniß  gualifizirt  zur  Unterrichtsertheilung.

II.  Köschnitt.
861.

1.  Die  Anmeldung  zum  zweiten  Abschnitte  hat  jeweils  bis  1.  Mai  des  be—
treffenden  Jahres  zu  erfolgen.

2.  Als  Vorbedingungen  eescheinen:

a)  daß  der  Kandidat  ein  viertes  Jahr  auf  der  Universität  oder  der  technischen  Hochschule
  verblieben  ist  und  dieses  Jahr  dem  Studium  der  neueren  Sprachen  gewidmet
  hat,

b)  daß  der  Kandidat  in  diesem  Jahre  seines  akademischen  Studiums  oder  in  früheren
Semestern  je  eine  ordentliche  Vorlesung  über  Pädagogik  (Theorie  oder  Geschichte)
und  Geschichte  der  Philosophie  besucht  hat,

c)  daß  der  Kandidat  den  ersten  Prüfungsabschnitt  sowohl  aus  der  romanischen  als
aus  der  englischen  Philologie  bestanden  hat,

d)  die  gleichzeitige  Einsendung  einer  wissenschaftlichen  Abhandlung  aus  der  modernen
Philologie  (§  52).

3.  Der  Nachweis  über  das  vorgeschriebene  akademische  Studium  sowie  über  das  sittliche
Verhalten  in  dieser  Zeit  ist  durch  Vorlage  eines  Abgangszeugnisses  von  der  Universität  oder
der  technischen  Hochschule  zu  erbringen.

52.

1.  Die  Wahl  des  Themas  im  Einzelnen  hängt  zunächst  von  der  freien  Bestimmung
der  Kandidaten  ab;  übrigens  werden  alljährlich  im  k.  Staatsministerium  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Themen  bereit  gehalten  und  den  Kandidaten  auf  Verlangen
  bekannt  gegeben.  Von  diesen  Themen  können  mehrere  Kandidaten  das  gleiche  bearbeiten.