12 Phllosophische Elnlteitung in die Nechtswissenschasten.
Hlatoy) succeffive herrschen, nachdem fie in jüngeren Jahren zum Herrschen erzogen
den find. Eine Verfaffung ist überhaupt nur dann gut, wenn die Staatzsmacht
n Besten der Beherrschten eingesetzt ist. So ist's in der Baßilie, Aristokratie und
Politie, während in der Tyrannis, Oligarchie und Demokratie die Herrscher nur
zu ihrem eigenen Vortheil regieren. Uebrigens liegen jeder Verfafsung drei Elemente
zu Grunde: das zu oberst berathschlagende und entscheidende, das verwaltende und
das rechtsprechende (Keim der Lehre von den drei Staatsgewalten). Der beste Staat
muß auch ein gewisses Naturmaß zur Grundlage haben, er muß selbstgenügsam
sein, das Land muß für Urproduktion und Handel hinreichen, die Leute müssen
männliche Thatkraft, Einsicht und Kunstfertigkeit verrint besitzen. Die Haltbarkeit
der Staaten beruht serner auf der richtigen Mischung der Güter, von denen nirgendwo
ein Zuviel oder Zuwenig vorhanden sein dars, denn das Beste ist das Maßhaltende
und Mittlere. Der Ueberschöne, Ueberstarke, Ueberreiche (und der Ueberhäßliche,
Ueberschwache u. s. w.) fügen sich nur schwer der Leitung der Vernunst.
Am# die reichhaltigen, vielfach von psychologischem Scharfsinn und Erfahrungsweisheit
zeugenden Ausführungen Über den Charakter der verschiedenen Verfassungen
und ihre Dauerhaftigkeit und über mannigfache Fragen der Staats-Naturlehre und
der Politik, welche sich bei Aristoteles finden, einzugehen, ist hier nicht am Orte.
In derlei theoretischen und praktischen Bemerkungen beruht der Hauptwerth seiner
Staatslehre. Im Uebrigen ¾l-% ersichtlich, daß diese sich zwar der Wirklichleit (und
damit der Ausführbarkeit) viel mehr annähert als das platonische Staateideal, daß
ihr aber auch jene ethische Durchdringung sehlt, welche den platonischen Staat zu
einer Darstellung der von Gemeinfinn und Ausopserung belebten Bürgertugend macht,
während der aristotelische Staat nur ein Mittel für die Beförderung der Glüuckseligkeit
seiner Bürger fein soll.
4. Stoische, epikurdische und römische Rechtsphilosophie.
Die stoische Ethik ist eine Fortbildung des Kynismus. Der Genußsucht
und Weichlichkeit des Zeitalters stellen die Stoiker ihre Apathie eutgegen und finden
in der Weisheit das höchste Gut, welches allein zur Glückseligkeit hinreicht. An
Platon sich anlehnend nehmen sie vier Kardinaltugenden an — unter diesen deuten
sic aber die Gerechtigkeit mehr im aristotelischen Sinn als die Wissenschaft jedem
das ihm Gebührende zuzutheilen. Für das Gemeinleben stellen sie das Ideal des
Weltstaats (in einem höheren Sinue als die Kyniker) auf; der wahrr und ein-—
aber sei der Weise. Für den Einzelstaat sei die gemischte Verfassung
die e.
Die Epikurder, anknüpfend an die Kyrenaiker, stellen die Lust als Ziel eines
glücklichen Lebens hin. Dauernde Lust muß selbst durch vorübergehende Unlust erkaust
werden, darum muß man Vernunft und Gerechtigkeit der Zügellosigkeit vorziehen.
Necht und Staat entstehen durch einen Sicherungsvertrag; von Natur aus
giebt es kein Gerechtes. Verträge braucht man darum auch nur insofern zu halten.
als dies dauernden Nutzen gewährt. Der Weise sucht dem öffentlichen Leben möglichst
fern zu bleiben.
Die römische Philosophie ist ebensowenig ein originelles Erzeugniß des römischen
Volksgeistes wie die römische Kunst. Einem philosophischen Eklekticismus zu
huldigen ward allerdings zum Modeton seit den letzten Zeiten der Republik; dabei
lehnte man sich mit Vorliebe an Aristoteles, die Stoa und Epikur. So namentlich
Cicero, der in seinen Schriften de legibus und de repoblica eine Art Philosophie
des Römischen Rechts mit Hülfe peripatetischer und namentlich stoischer Sätze zu
schaffen trachtete. So spricht er von den vier Tugenden, unter welchen die justitia
alle Pflichten gegen das Gemeinwesen umfaßt: nemi#em laede, honeste vive, suum
culque tribne. Die lex naturae, das jus naturale sei die Richtschnur für das pofitive
Recht, allein in diesem erzeugt die utilitas zahlreiche Normen, welche nicht im
jus naturale vorkommen. Das pofitive Recht zerfalle in ein allen Völlern gemein-