Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

12  Phllosophische  Elnlteitung  in  die  Nechtswissenschasten.

Hlatoy)  succeffive  herrschen,  nachdem  fie  in  jüngeren  Jahren  zum  Herrschen  erzogen
den  find.  Eine  Verfaffung  ist  überhaupt  nur  dann  gut,  wenn  die  Staatzsmacht
n  Besten  der  Beherrschten  eingesetzt  ist.  So  ist's  in  der  Baßilie,  Aristokratie  und
Politie,  während  in  der  Tyrannis,  Oligarchie  und  Demokratie  die  Herrscher  nur
zu  ihrem  eigenen  Vortheil  regieren.  Uebrigens  liegen  jeder  Verfafsung  drei  Elemente
zu  Grunde:  das  zu  oberst  berathschlagende  und  entscheidende,  das  verwaltende  und
das  rechtsprechende  (Keim  der  Lehre  von  den  drei  Staatsgewalten).  Der  beste  Staat
muß  auch  ein  gewisses  Naturmaß  zur  Grundlage  haben,  er  muß  selbstgenügsam
sein,  das  Land  muß  für  Urproduktion  und  Handel  hinreichen,  die  Leute  müssen
männliche  Thatkraft,  Einsicht  und  Kunstfertigkeit  verrint  besitzen.  Die  Haltbarkeit
der  Staaten  beruht  serner  auf  der  richtigen  Mischung  der  Güter,  von  denen  nirgendwo
ein  Zuviel  oder  Zuwenig  vorhanden  sein  dars,  denn  das  Beste  ist  das  Maßhaltende
und  Mittlere.  Der  Ueberschöne,  Ueberstarke,  Ueberreiche  (und  der  Ueberhäßliche,
Ueberschwache  u.  s.  w.)  fügen  sich  nur  schwer  der  Leitung  der  Vernunst.

Am#  die  reichhaltigen,  vielfach  von  psychologischem  Scharfsinn  und  Erfahrungsweisheit
  zeugenden  Ausführungen  Über  den  Charakter  der  verschiedenen  Verfassungen
und  ihre  Dauerhaftigkeit  und  über  mannigfache  Fragen  der  Staats-Naturlehre  und
der  Politik,  welche  sich  bei  Aristoteles  finden,  einzugehen,  ist  hier  nicht  am  Orte.
In  derlei  theoretischen  und  praktischen  Bemerkungen  beruht  der  Hauptwerth  seiner
Staatslehre.  Im  Uebrigen  ¾l-%  ersichtlich,  daß  diese  sich  zwar  der  Wirklichleit  (und
damit  der  Ausführbarkeit)  viel  mehr  annähert  als  das  platonische  Staateideal,  daß
ihr  aber  auch  jene  ethische  Durchdringung  sehlt,  welche  den  platonischen  Staat  zu
einer  Darstellung  der  von  Gemeinfinn  und  Ausopserung  belebten  Bürgertugend  macht,
während  der  aristotelische  Staat  nur  ein  Mittel  für  die  Beförderung  der  Glüuckseligkeit
  seiner  Bürger  fein  soll.

4.  Stoische,  epikurdische  und  römische  Rechtsphilosophie.

Die  stoische  Ethik  ist  eine  Fortbildung  des  Kynismus.  Der  Genußsucht
und  Weichlichkeit  des  Zeitalters  stellen  die  Stoiker  ihre  Apathie  eutgegen  und  finden
in  der  Weisheit  das  höchste  Gut,  welches  allein  zur  Glückseligkeit  hinreicht.  An
Platon  sich  anlehnend  nehmen  sie  vier  Kardinaltugenden  an  —  unter  diesen  deuten
sic  aber  die  Gerechtigkeit  mehr  im  aristotelischen  Sinn  als  die  Wissenschaft  jedem
das  ihm  Gebührende  zuzutheilen.  Für  das  Gemeinleben  stellen  sie  das  Ideal  des
Weltstaats  (in  einem  höheren  Sinue  als  die  Kyniker)  auf;  der  wahrr  und  ein-—
  aber  sei  der  Weise.  Für  den  Einzelstaat  sei  die  gemischte  Verfassung
die  e.

Die  Epikurder,  anknüpfend  an  die  Kyrenaiker,  stellen  die  Lust  als  Ziel  eines
glücklichen  Lebens  hin.  Dauernde  Lust  muß  selbst  durch  vorübergehende  Unlust  erkaust
  werden,  darum  muß  man  Vernunft  und  Gerechtigkeit  der  Zügellosigkeit  vorziehen.
  Necht  und  Staat  entstehen  durch  einen  Sicherungsvertrag;  von  Natur  aus
giebt  es  kein  Gerechtes.  Verträge  braucht  man  darum  auch  nur  insofern  zu  halten.
als  dies  dauernden  Nutzen  gewährt.  Der  Weise  sucht  dem  öffentlichen  Leben  möglichst
  fern  zu  bleiben.

Die  römische  Philosophie  ist  ebensowenig  ein  originelles  Erzeugniß  des  römischen
  Volksgeistes  wie  die  römische  Kunst.  Einem  philosophischen  Eklekticismus  zu
huldigen  ward  allerdings  zum  Modeton  seit  den  letzten  Zeiten  der  Republik;  dabei
lehnte  man  sich  mit  Vorliebe  an  Aristoteles,  die  Stoa  und  Epikur.  So  namentlich
Cicero,  der  in  seinen  Schriften  de  legibus  und  de  repoblica  eine  Art  Philosophie
des  Römischen  Rechts  mit  Hülfe  peripatetischer  und  namentlich  stoischer  Sätze  zu
schaffen  trachtete.  So  spricht  er  von  den  vier  Tugenden,  unter  welchen  die  justitia
alle  Pflichten  gegen  das  Gemeinwesen  umfaßt:  nemi#em  laede,  honeste  vive,  suum
culque  tribne.  Die  lex  naturae,  das  jus  naturale  sei  die  Richtschnur  für  das  pofitive
  Recht,  allein  in  diesem  erzeugt  die  utilitas  zahlreiche  Normen,  welche  nicht  im
jus  naturale  vorkommen.  Das  pofitive  Recht  zerfalle  in  ein  allen  Völlern  gemein-