Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Beide  hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken:

1.  daß  auf  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahn
möglichst  im  Anschluß  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken
mindestens  zwei  für  die  Personenbeförderung  geeignete  Züge  täglich  in
beiden  Richtungen  und  für  den  Güterverkehr  so  viel  Züge  eingerichtet
werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind,  sowie  daß  die
sonstigen  Betriebsanordnungen  den  Verkehrsinteressen  entsprechend  geregelt
  werden;

2.  daß  der  Einführung  direkter  Abfertigungen  im  Personen=  und  Güterverkehre
  zwischen  der  in  Frage  stehenden  Eisenbahn  und  den  angrenzenden
  Bahnstrecken,  falls  dieselbe  im  Interesse  des  Verkehrs  von
beiden  hohen  Regierungen  als  wünschenswert  bezeichnet  wird,  seitens
der  betriebführenden  Verwaltungen  der  beteiligten  Eisenbahnen  nicht
widersprochen  werde;

3.  daß  die  in  Rede  stehende  Eisenbahn  zur  Aufnahme  in  die  Liste  der
dem  internationalen  Ubereinkommen  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr  unterworfenen
  Eisenbahnen  angemeldet  werde.

Artikel  XV.

Der  Betriebswechsel  auf  der  herzustellenden  Eisenbahn  soll  in  der  auf
österreichischem  Gebiete  gelegenen  Station  Heinersdorf  erfolgen,  deren  Erweiterung
und  Ausgestaltung  auf  Grund  der  auszuarbeitenden  Projekte  durch  technische
Kommissare  bestimmt  werden  wird.

Für  die  Anlage  und  Ausrüstung  der  Wechselstation  sind  die  in  Osterreich
geltenden  Grundsätze  maßgebend.

Dagegen  sollen  die  Einrichtungen  des  Baues  und  Betriebs,  die  Konstruktion
des  Oberbaues  und  die  Signaleinrichtungen  der  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenen
  Strecke  von  der  Grenze  bis  zu  der  Wechselstation  mit  denjenigen  Einrichtungen
  übereinstimmen,  welche  in  dieser  Beziehung  für  die  auf  preußischem
Gebiete  gelegene  Anschlußstrecke  genehmigt  werden.

Artikel  XVI.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  wird  den  Konzessionär
der  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  I  angeführten  Bahn  anhalten,
  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  die  Mitbenutzung
der  als  Grenz=  und  Wechselstation  auszugestaltenden  Station  Heinersdorf  zu

gestatten.
Artikel  XVII.

Bezüglich  der  Bedingungen,  unter  welchen  der  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  der  Betrieb  auf  der  österreichischen  Strecke  (Artikel  VI)
zu  überlassen  ist,  bleibt  eine  Verständigung  zwischen  den  beteiligten  Bahnverwaltungen
  vorbehalten.