Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

(NXr.  10420.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  fuür
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Höhr-  Grenzhausen,
  Idstein,  Katzenelnbogen,  Königstein,  Limburg  a.  L.,  Montabaur

A  und  Rennerod.  Vom  18.  Februar  1903.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Diez  gehörige  Gemeinde  Hambach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Dillenburg  gehörige  Gemeinde  Allendorf,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Höhr-Grenzhausen  gehörige  Gemeinde
  Ransbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Idstein  gehörige  Gemeinde  Eschenhahn,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Katzenelnbogen  gehörige  Gemeinde
Katzenelnbogen,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Königstein  gehörige  Gemeinde  Altenhain,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde  Nauheim,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Montabaur  gehörige  Gemeinde  Eschelbach,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Rennerod  gehörige  Gemeinde  Zehnhausen
am  1.  April  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  Februar  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

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(Xr.  10421.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
A  einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Düren.  Vom  21.  Februar  1903.

uf  Grund  der  98  48,  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des
Rheinischen  Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des
Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November
1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Duren  gehörige  Gemeinde  Golzheim
am  1  April  1903  beginnen  soll.
Berlin,  den  21.  Februar  1903.
Der  Justizminister.
Schönstedt.