Volltext : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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rung  der  polizeilich  angeordneten  Desinfektion  benutzt  oder
anderen  zur  Benutzung  überläßt.

§  26  Br.G.  stimmt  inhaltlich  genau  mit  §  34  P.G.  überein.

Die  Verbreitung  der  übertragbaren  Krankheiten  findet  ausschließlich
  durch  die  Krankheitskeime  statt.  Die  Vernichtung  der  Krankheitskeime
  ist  also  das  wichtigste  Mittel  zur  Verhütung  der  Verbreitung
  der  übertragbaren  Krankheiten.  Aus  diesem  Grunde  werden
die  härtesten  Strafen  denjenigen  angedroht,  welche  sich  eines  Vergehens
  gegen  die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Desinfektion  schuldig
machen.  Als  solche  Vergehen  werden  folgende  drei  angeführt:

1.  Wer  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  eine  Desinfektion
polizeilich  angeordnet  war,  vor  Ausführung  der  Desinfektion  in  Gebrauch
  nimmt,  an  andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt.  —
Hierdurch  soll  derjenige  getroffen  werden,  welcher  solche  Gegenstände,
welche  mit  Krankheitskeimen  behaftet  sind  und  daher  als  die  Träger
des  Krankheitsstoffes  angesehen  werden  müssen,  aus  Sparsamkeits-  oder
sonstigen  Rücksichten  der  Desinfektion  hinterzieht.

2.  Wer  Gegenstände,  welche  von  Personen,  die  an  einer  übertragbaren
  Krankheit  litten,  während  der  Erkrankung  gebraucht
oder  bei  deren  Behandlung  oder  Pflege  benutzt  worden  sind,
in  Gebrauch  nimmt,  an  andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr
bringt,  bevor  sie  desinfiziert  worden  sind.  —  Diese  Vorschrift  geht
über  die  der  Ziff.  1  noch  hinaus,  denn  hierbei  handelt  es  sich  um
Gegenstände,  für  welche  eine  Desinfektion  nicht  angeordnet,  von
denen  also  noch  nicht  der  Nachweis  geführt  ist,  daß  sie  mit  den
Krankheitsstoffen  behaftet  sind,  sondern  von  denen  dies  nur  angenommen
  werden  muß,  weil  sie  mit  erkrankten  Personen  in  Berührung
  gekommen  waren.

3.  Wer  Fahrzeuge  oder  sonstige  Gerätschaften,  welche  zur  Beförderung
  von  Kranken  oder  Verstorbenen  der  in  Nr.  2  bezeichneten
Art  gedient  haben,  vor  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten
Desinfektion  benutzt  oder  anderen  zur  Benutzung  überläßt.  —  Diese
Vorschrift  ist  ganz  besonders  wichtig,  weil  die  Überzeugung  einer
Gefahr  der  Krankentransportmittel  für  die  Bevölkerung  bis  jetzt  noch
außerordentlich  wenig  verbreitet  ist.

Alle  diese  Vergehen  sollen  aber  nur  dann  strafbar  sein,  wenn  sie
wissentlich  begangen  werden.  Wenn  also  eine  Person  von  der
Anordnung  der  Desinfektion  oder  von  der  Tatsache,  daß  die  betreffenden
  Gegenstände  oder  Fahrzeuge  mit  Kranken  in  Berührung
gewesen  sind,  nichts  weiß,  so  soll  sie  straffrei  bleiben.

Durch  §  44  Abs.  2  wird  bestimmt,  daß,  falls  mildernde  Umstände
  vorhanden  sind,  auf  Geldstrafe  bis  1500  M.  erkannt  werden
kann.  Eine  solche  Ausnahme  ist  in  §  327  Deutsch.  Str.G.B.  nicht