Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Art.  10.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der
in  Ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke.  Jedoch  soll  die  technische  Aufsicht  ũber  den
Betrieb  der  Bahn  und  den  betriebsfähigen  Zustand  derselben  ausschließlich  von  der
Königlich  Sächsischen  Regierung  ausgeilbt  werden.

Uebertrekungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage  oder
deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  sie  ausgeübt
sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesehen  beurtheilt.

Die  vertragenden  Regierungen  sichern  sich  die  Vollstreckung  vollstreckbarer
Strafverfügungen  zu,  welche  von  Polizeibehörden  des  ersuchenden  Staates  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche  auf  die  Bahnaulage  und  den  Bahnbetrieb  Bezug
habeude  Vorschriften  erlassen  werden.

Art.  11.

Die  Fahrpläne  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt  und  die  Entwürfe  derselben  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung
behufs  Geltendmachung  elwaiger  Wünsche,  denen  soweit  thunlich  entsprochen  werden
wird,  rechtzeitig  mitgetheilt.

Art.  12.

Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  nach  Maßgabe
der  für  das  Bereich  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  jeweilig  geltenden  allgemeinen
  Grundsähe  festgeseht  und  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  mitgetheilt.
.  Abweichungen  von  diesen  Grundsätzen,  welche  sich  im  einzelnen  Falle  aus
besonderen  Verhältnissen  für  die  Schönberg-Schleizer  Eisenbahn  wünschenswerth  machen
sollten,  werden  nur  nach  eingeholter  Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung
in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Art.  13.

Die  Königlich  Sachsische  Regierung  wird  die  verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen
Interessen  des  von  der  Schönberg-Schleizer  Eisenbahn  berührten  Landestheiles  der
Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  in  gleicher  Weise  berücksichtigen,  wie  diejenigen
der  eigenen  Gebietstheile  und  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehr  zwischen  den
Unterthanen  der  beiden  Regierungen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.