Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In  allen  Fächern  haben  neben  dem  Reichsrecht  auch  die  für  Württemberg  geltenden
  Ausführungsbestimmungen  gebührende  Beachtung  zu  finden.
(Vergl.  ferner  unten  §.  13.)
8.  10.
Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  ein  Zeuguiß.
welches  die  zuerkannte  Befähigungsstufe  angibt.
Die  Namen  der  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  werden  im  Staatsanzeiger  ver
öffentlicht.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
Jede  Kiasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  à  und  b,  durch  welche  die  An
näherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

8.  11.

Solche  Kandidaten,  welche  bei  zwei  Prüfungen  gemäß  8.  8  von  der  Prüfung  aus
geschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt  worden  sind,  sowie  solche,  welch.
sich  der  Prüfung  zweimal  unterzogen  haben,  ohne  ein  Prüfungszeugniß  zu  erlangen
werden  zu  der  Prüfung  nicht  weiter  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  zur  Erlangung  eine
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahrern
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
8.  12.

Von  dem  in  §.  3  Ziff.  4  erforderten  Nachweis  bleiben  diejenigen  Kandidaten:
freit,  welche  sich  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung  so#e
länger  als  drei  Monate  bei  einem  Notar  in  der  Lehre  befinden.

Solche  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Ver