Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

(Nr 10510.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Bonn. Vom 1. Juni 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Landgemeinden Poppelsdorf, Kessenich, Endenich und Dottendorf 
werden vom 1. April 1904 ab, unter Abtrennung von dem Landkreise Bonn, 
mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Bonn nach Maßgabe der in den 
. Anlagen unter Nr. I bis IV abgedruckten Verträge vom 5. August 1903 vereinigt. 
# 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 1. Juni 1904. 
CL. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpihz. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. 
  
Anlage I. 
  
Zwischen der Stadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Spiritus in Bonn einerseits, und der Landgemeinde Poppelsdorf, vertreten durch 
den Bürgermeister Wilhelm Bennauer und den Gemeindevorsteher Johann Natter, 
beide in Poppelsdorf, andererseits, ist auf Grund der Beschlüsse der Stadt- 
verordnetenversammlung in Bonn vom 25. April 1902 und 31. Juli 1903 sowie 
des Gemeinderats in Poppelsdorf vom 19. November 1901 und 28. Juli 1903 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
& I. 
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Poppelsdorf von dem 
Landkreise Bonn getrennt und mit dem Stadtkreise Bonn, unter einer einheit- 
lichen Verwaltung, vereinigt. 
Die Einwohner von Bonn und Poppelsdorf werden von dem Tage der 
Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde- 
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen 
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach- 
stehenden Abweichendes bestimmt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.