Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

m) der Friedrichstraße, 
o) dem Venusbergerwege, 
p) der Schloßstraße, 
d) der Straße am Weiber, 
r) der Straße Grüner Weg, 
8) der Meckenheimerstraße vom Jägerhofe bis zu dem bereits vorhandenen 
städtischen Kanale. 
Von diesen Kanälen sollen die zu b, c, d, i, k und s zunächst ausgebaut 
werden. 
8. 
Der Friedhof zu Poppelsdorf dient nach der Eingemeindung zur Beerdi- 
gung der im bisherigen Gemeindebezirke Poppelsdorf verstorbenen Personen. 
Aus dem bisherigen Gebiete der Stadt Bonn dürfen nach näherer Anordnung 
der städtischen Verwaltung in Bonn auf diesem Friedhofe nur solche Verstorbene 
beerdigt werden, welche in dem westlich der Staatseisenbahnlinie Cöln—Coblenz 
gelegenen Stadtteile wohnten. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Exemplaren aufgenommen, ge- 
nehmigt und unterschrieben. 
Bonn, den 5. August 1903. 
Der Oberbürgermeister. 
(L. S.) Spiritus. 
Poppelsdorf, den 5. August 1903. 
  
Der Bürgermeister Der Gemeindevorsteher 
von Poppelsdorf. 
(L. S.) Bennauer. (L. S.) Natter. 
Anlage II. 
  
Jnischen der Stadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Spiritus in Bonn einerseits und der Landgemeinde Kessenich, vertreten durch den 
Beigeordneten Heinrich Lücker in Poppelsdorf und den Gemeindevorsteher 
Heinrich Otten in Kessenich andererseits, ist auf Grund der Beschlüsse der Stadt- 
verordnetenversammlung in Bonn vom 25. April 1902 und 31. Juli 1903 
 
	        
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