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bei Nr. 19 (;Wengerohr] Wittlich —Daun) von . . .. 184 000 Mark,
. . 20 (Fürstenhausen —Groß-Rosseln) von 335 000
. 21 (Malmedy-Reichsgrenze in der Richtung
auf Stavelot) von ...... .. ... .... 61000 —
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 2 (Kruglanken — Marggrabowa),
zu Nr. 3 (Vandsburg—Terespol mit Abzweigung von Prust [Kreis Tuͤchel] nach
Krone a. Br.), zu Nr. 16 ((Erndtebrück) Raumland-Berleburg—Allendorf bei
Battenberg) und zu Nr. 19 (Wengerohr] Wittlich-—Daun) ist der unter A Abs. 3
genannte! Staatszuschuß bereits berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes ()
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un-
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (litt. A Abs. 1 und 2) bereits dann
als erfüllt anzuseben, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den
innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestim-
mungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maßgabe des
Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten
nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Gemeinde-
verband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 13 benannte Eisenbahn von Rendsburg nach
Husum muß außerdem von den Beteiligten die Verpflichtung zur Leistung eines
umvexrzinslichen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses von 150 000 Mark für
den Ausbau des Bahnhofs Husum A in rechtsverbindlicher Form übernommen
werden.
11.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 10
unter 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel
von 100 764 000 Mark:
1. den Baukostenzuschuß der Beteiligten gemäß 9 10 C im Betrage
vveoooo 150 000 Mark — Pf.,
2. die dem Staate zur freien Verfügung an-
beimgesallenen Fonds der durch das Gesetz
vom . Mai 1902, betreffend die Er-
##ng und Vervollstindigung des Staats-
eisenbahnnetzes und die Beteiligung des
Staates an dem Baue von Kleinbahnen
(Gesetz-Samml. S. 175), für den Staat er-
worbenen Kreisbahn Ostrowo—-Skalmierzyce
Seite für sich.