Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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bei  Nr.  19  (;Wengerohr]  Wittlich  —Daun)  von  .  .  ..  184  000  Mark,

.  .  20  (Fürstenhausen  —Groß-Rosseln)  von  335  000
.  21  (Malmedy-Reichsgrenze  in  der  Richtung
auf  Stavelot)  von  ......  ..  ...  ....  61000  —

Bei  Bemessung  der  Pauschsummen  zu  Nr.  2  (Kruglanken  —  Marggrabowa),
zu  Nr.  3  (Vandsburg—Terespol  mit  Abzweigung  von  Prust  [Kreis  Tuͤchel]  nach
Krone  a.  Br.),  zu  Nr.  16  ((Erndtebrück)  Raumland-Berleburg—Allendorf  bei
Battenberg)  und  zu  Nr.  19  (Wengerohr]  Wittlich-—Daun)  ist  der  unter  A  Abs.  3
genannte!  Staatszuschuß  bereits  berücksichtigt.

Für  den  Fall,  daß  als  Beteiligte  im  Sinne  des  vorhergehenden  Absatzes  ()
ausschließlich  Gemeindeverbände  in  Betracht  kommen,  ist  die  Bedingung  der  unentgeltlichen
  Hergabe  des  Grund  und  Bodens  (litt.  A  Abs.  1  und  2)  bereits  dann
als  erfüllt  anzuseben,  wenn  jeder  der  Gemeindeverbände  sich  verpflichtet,  entweder  den
innerhalb  seines  Bezirkes  erforderlichen  Grund  und  Boden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  Abs.  1  und  2  unentgeltlich  bereitzustellen,  oder  aber  nach  Maßgabe  des
Abs.  4  diejenige  Summe  zu  zahlen,  die  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
nach  Abschluß  der  ausführlichen  Vorarbeiten  als  auf  den  einzelnen  Gemeindeverband
  entfallenden  Teilbetrag  der  Pauschsumme  festsetzen  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit
dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  von  den  daran  beteiligten  Interessenten
  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebs  der  Eisenbahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  13  benannte  Eisenbahn  von  Rendsburg  nach
Husum  muß  außerdem  von  den  Beteiligten  die  Verpflichtung  zur  Leistung  eines
umvexrzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Baukostenzuschusses  von  150  000  Mark  für
den  Ausbau  des  Bahnhofs  Husum  A  in  rechtsverbindlicher  Form  übernommen
werden.

11.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §  10
unter  1  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel
von  100  764  000  Mark:

1.  den  Baukostenzuschuß  der  Beteiligten  gemäß  9  10  C  im  Betrage

vveoooo  150  000  Mark  —  Pf.,

2.  die  dem  Staate  zur  freien  Verfügung  anbeimgesallenen

  Fonds  der  durch  das  Gesetz
vom  .  Mai  1902,  betreffend  die  Er-##ng
  und  Vervollstindigung  des  Staatseisenbahnnetzes
  und  die  Beteiligung  des
Staates  an  dem  Baue  von  Kleinbahnen
(Gesetz-Samml.  S.  175),  für  den  Staat  erworbenen
  Kreisbahn  Ostrowo—-Skalmierzyce

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