thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Oeffentliches  Aufgebot  und  Amortisation.

S.  18.

Ein  nicht  annullirter  Quittungsbogen,  Hinsichts  dessen  der  urspruͤngliche
Inhaber  bereits  aus  der  Verbindlichkeit  entlassen  ist  (F.  11.),  sowie  Aktien
und  Dividendenscheine,  muͤssen,  wenn  sie  von  dem  Besitzer  verloren  werden,  von
diesem  öffentlich  aufgeboten  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt  werden.
Zu  (Gerichtstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Stadtgericht  zu

reslau.

B.  Von  den  Generalversammlungen.
C.  19.

Die  Oeneraloersammlungen  werden  abwechselnd  in  Breslau  und  in  NReisse
abgehalten,  und  von  dem  ODirektorio  einberufen.  Die  Einladung  erfolgt  durch
zweimalige  Bekanntmachung  in  den  beiden  zu  Breslau  gegenwartig  erscheinenden
  Zeitungen  und  in  der  Allgemeinen  Preußischen  Zeitung,  und  zar  muß  die
zweite  Insertion  spätestens  Verzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung
erfolgen.

Sollte  Eine  dieser  Zeitungen  eingehen,  so  wird  eine  andere  an  demselben
Orte  erscheinende  Zeitung  für  diese  Insertion  gewählt.

Ordentliche  Generalversammlungen.
§.  20.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jährlich  in  dem  dritten  oder
vierten  Monate  des  Jahres  statt.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung
und  Beschlußnahme  derselben  sind:

1)  Erstattung  des  Berichtes  des  Direktori#  über  die  Geschafte  des  verflossenen
  Jahres  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  dieses  Jahres;

2)  Erstattung  des  Berichtes  des  Ausschusses  über  die  Prüfung  des  Rechnungsabschlusses
  des  verflossenen  Jahres;

3)  Entscheidung  über  die  von  dem  Ausschusse  gegen  diese  Rechnungsabschlüsse
  gezogenen  Monita,  jedoch  vorbehaltlich  der  Berufung  des  Direktorü#
  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  G.  7.)  sowie  die  Ertheilung
der  Decharge;

4)  Wahl  der  neu  eintretenden  Mitglieder  des  Direktoril  und  Ausschusses
resp.  Entlassung  eines  Mitgliedes  oder  Stellvertreters  derselben;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Direktorio,  dem  Ausschusse  oder  einzelnen  Aktionairen
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

An-