Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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10.  Auerhähne  vom  1.  Juni  bis  30.  November,

11.  Auerhennen  vom  1.  Februar  bis  30.  November,

12.  Birk-,  Hasel--  und  Fasanenhähne  vom  1.  Juni  bis  15.  September,

13.  Birk-,  Hasel-  und  Fasanenhennen  vom  1.  Februar  bis  15.  September,

14.  Rebhühner,  Wachteln  und  schottische  Moorhühner  vom  1.  Dezember
bis  31.  August,

15.  wilde  Enten  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

16.  Schnepfen  vom  16.  April  bis  30.  Juni,

17.  Trappen  vom  1.  April  bis  31.  August,

18.  Wilde  Schwäne,  Kraniche,  Becchvöhl,  Wachtelkönige  und  alle  anderen
jagdbaren  Sumpf=  und  Wasservögel  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse
vom  1.  Mai  bis  30.  Juni,

19.  Drosseln  (Krammetsvögel)  vom  1.  Januar  bis  20.  September.

Die  im  vorstehenden  als  Anfangs-  und  Endtermine  der  Schonzeiten  bezeichneten
  Tage  gehören  zur  Schonzeit.

Beim  Elch--,  Rot-,  Dam=  und  Rehwild  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis
einschließlich  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden  Februars.

Vorstehende  Vorschriften  über  Schonzeiten  finden  auf  das  Fangen  oder
Erlegen  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  keine  Anwendung.

3.

Aus  Rücksichen  der  Landeskultur  oder  der  Jagdpflege  kann  der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  den  Abschuß  weiblichen  Elchwildes
für  die  Zeit  vom  16.  bis  30.  September  gestatten.

Aus  denselben  Gründen  können  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses

a)  der  Anfang  und  der  Schluß  der  Schonzeiten  für  die  in  9  2  unter
12  bis  14  genannten  Wildarten  und  der  Schluß  der  Schonzeit  für
Rehböcke  anderweit,  jedoch  nicht  über  14  Tage  vor  oder  nach  den
dort  bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt,

b)  das  Ende  der  Schonzeit  für  Drosseln  (Krammetsvögel)  bis  30.  September
einschließlich  hinausgeschoben,

J%0)  die  Schonzeiten  für  Dachse  und  wilde  Enten  eingeschränkt  oder  gänzlich
aufgehoben  sowie  für  Rehkälber  und  Biber  verlängert  oder  auf  das
ganze  Jahr

ausgedehnt  werden.

Die  hiernach  zulässige  Abänderung  oder  Aufhebung  der  Schonzeiten  darf  für
den  ganzen  Umfang  oder  nur  für  einzelne  Teile  des  Regierungsbezirkes,  die  Abänderung
für  die  einzelnen  Teile  desselben  Regierungsbezirkes  in  verschiedener  Weise  erfolgen.

Der  Beschluß  zu  a  kann  nur  für  die  Dauer  eines  Jahres  gefaßt  werden.

B9  4.
Das  Aufstellen  von  Schlingen)  in  denen  sich  jagdbare  Tiere  oder  Kaninchen
fangen  können)  ist  verboten.