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10. Auerhähne vom 1. Juni bis 30. November,
11. Auerhennen vom 1. Februar bis 30. November,
12. Birk-, Hasel-- und Fasanenhähne vom 1. Juni bis 15. September,
13. Birk-, Hasel- und Fasanenhennen vom 1. Februar bis 15. September,
14. Rebhühner, Wachteln und schottische Moorhühner vom 1. Dezember
bis 31. August,
15. wilde Enten vom 1. März bis 30. Juni,
16. Schnepfen vom 16. April bis 30. Juni,
17. Trappen vom 1. April bis 31. August,
18. Wilde Schwäne, Kraniche, Becchvöhl, Wachtelkönige und alle anderen
jagdbaren Sumpf= und Wasservögel mit Ausnahme der wilden Gänse
vom 1. Mai bis 30. Juni,
19. Drosseln (Krammetsvögel) vom 1. Januar bis 20. September.
Die im vorstehenden als Anfangs- und Endtermine der Schonzeiten bezeichneten
Tage gehören zur Schonzeit.
Beim Elch--, Rot-, Dam= und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis
einschließlich zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Februars.
Vorstehende Vorschriften über Schonzeiten finden auf das Fangen oder
Erlegen von Wild in eingefriedigten Wildgärten keine Anwendung.
3.
Aus Rücksichen der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten den Abschuß weiblichen Elchwildes
für die Zeit vom 16. bis 30. September gestatten.
Aus denselben Gründen können durch Beschluß des Bezirksausschusses
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die in 9 2 unter
12 bis 14 genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit für
Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den
dort bestimmten Zeitpunkten festgesetzt,
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 30. September
einschließlich hinausgeschoben,
J%0) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder gänzlich
aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder auf das
ganze Jahr
ausgedehnt werden.
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten darf für
den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungsbezirkes, die Abänderung
für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirkes in verschiedener Weise erfolgen.
Der Beschluß zu a kann nur für die Dauer eines Jahres gefaßt werden.
B9 4.
Das Aufstellen von Schlingen) in denen sich jagdbare Tiere oder Kaninchen
fangen können) ist verboten.