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2. für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen für je angefangene
1000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen mindestens 1 Mark.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Eintragungen bei der Umwandlung von Staatsschuld-
verschreibungen in Buchschulden des Staates
2. für Eintragung und Löschung von Vermerken über Bevollmächtigungen
sowie über Anderungen in der Person oder der Wohnung des ein-
getragenen Berechtigten (§ 10 Abs. 3);
3. für Eintragung und Löschung von Vermerken, nach welchen ein
Vormund, Pffleger oder Beistand über eine Forderung, die zu dem
seiner Verwaltung unterstellten Vermögen gehört, nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts verfügen kann (59 1815, 1816, 1915 und
1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Ver-
waltungszwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der
Gebühren gefordert werden.
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge
10 Abs. 2) sind zu erheben:
bei Beträgen bis 2000 Mark: 1 Mark 50 Pfennig,
bei Beträgen über 2 000 Mark: 3 Mark,
soweit nicht gemäß § 42 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1899 (Gesetz-Samml.
S. 326) eine geringere Gebühr zur Hebung kommt.
Artikel II.
Oieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Mit seiner Ausführung ist der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 24. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Budde.