Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatz- 
anweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden 
Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Flligkeitstermine 
zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht 
vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz- 
anweisungen aufhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe sowie 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml. 
S. 5 und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetz= Samml. S. 155) zur An- 
wendung. 
  
  
699#.9 
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
öniglichen Insiegel. 
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 4. August 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. v. Einem. 
  
 
	        
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