— 188 —
anweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatz-
anweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden
Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden
auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Flligkeitstermine
zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht
vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz-
anweisungen aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe sowie
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml.
S. 5 und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetz= Samml. S. 155) zur An-
wendung.
699#.9
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
öniglichen Insiegel.
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 4. August 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. v. Einem.