Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Bei  Versetzungen  etatsmäßig  angestellter  Reichsbeamten  im  Ausland  oder
vom  Inlande  nach  außerhalb  des  Reichsgebiets  gelegenen  Orten  oder  vom  Auslande
  nach  Orten  innerhalb  des  Reichsgebiets  werden  die  Sätze  der  allgemeinen
Kosten  und  der  Transportkosten  in  den  Grenzen  der  den  entsprechenden  Klassen
der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  im  gleichen  Falle  zustehenden  Vergütungen
  vom  Reichskanzler  bestimmt.

Außerdem  ist  der  Miethzins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte  für
die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsort  auf  die  Zeit  von  dem  Verlassen
  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem  die
Auflösung  des  Miethverhältnisses  möglich  wurde.  Diese  Vergütung  darf  jedoch
längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der  Beamte
im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung  höchstens  bis
zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethwerths  der  von  ihm  benutzten
Wohnung  gewährt  werden.

§.  14.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  nach  §.  13  I  bis  VII
festzusetzenden  Vergütung.

§.  15.

Bei  Berechnung  der  Vergütung  ist  die  Entfernung  zwischen  den  Orten,
von  welchen  und  nach  welchen  die  Versetzung  stattfindet,  nach  der  kürzesten  fahrbaren
  Straßenverbindung  zu  Grunde  zu  legen  und  rücksichtlich  der  Kilometerzahl,
wenn  solche  nicht  durch  zehn  theilbar  ist,  die  überschießende,  10  Kilometer  nicht
erreichende  Strecke  als  eine  Entfernung  von  10  Kilometer  zu  rechnen.

§.  16.

Von  den  Vergütungssätzen  ist  derjenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welchen
die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte  versetzt  wird.

§.  17.

Die  zum  Bezug  einer  Vergütung  für  Umzugskosten  berechtigten  Beamten
erhalten  außer  dieser  Vergütung  für  ihre  Person  Tagegelder  und  Fuhrkosten
nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§.  18.

Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Reichsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen
die  verordnungsmäßigen  persönlichen  Fuhrkosten  und  Tagegelder.  Vergütung  für
Umzugskosten  wird  ihnen  nicht  gewährt.  Allgemeine  Umzugskosten  können  ihnen
ausnahmsweise  in  den  Fällen  und  in  den  Grenzen,  in  welchen  solche  den  nicht
etatsmäßig  angestellten  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  gewährt  werden
durfen,  vom  Reichskanzler  bewilligt  werden.