Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

–  186  —

hung  der  bei  ihr  angestellten  und  ihr  untergeordneten,  nicht  vor  den  Disziplivarhof
  gehörenden  Marinebeamten,  einschließlich  der  Marineverwalter  und
Magazinaufseher  auf  den  Werften  und  Depots.

g.  51.

Sie  ist  innerhalb  der  Etats  und  nach  Maaßgabe  der  ihr  ertheilten  Verwaltungsvorschriften
  in  allen  Angelegenheiten  ihres  Ressorts  befugt,  selbststaͤndig
  zu  verfuͤgen,  Rechte  und  Verbindlichkeiten  im  Namen  des  Fiskus  zu  uͤbernehmen
  und  denselben  in  Prozessen  zu  vertreten.

G.  52.

Sie  ist  dem  Marine  inisterium  unmittelbar  untergeben  und  steht  zu  dem
Oberkommando  der  Marine  in  dem  Verhältnisse  der  Militair-Intendanturen  zu
den  Generalkommandos.

T  Die  Geschäftsführung  derselben  wird  eine  besondere  Dienstinstruktion
regeln.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-PFofbuchdruckerei
er).