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hung der bei ihr angestellten und ihr untergeordneten, nicht vor den Disziplivarhof
gehörenden Marinebeamten, einschließlich der Marineverwalter und
Magazinaufseher auf den Werften und Depots.
g. 51.
Sie ist innerhalb der Etats und nach Maaßgabe der ihr ertheilten Verwaltungsvorschriften
in allen Angelegenheiten ihres Ressorts befugt, selbststaͤndig
zu verfuͤgen, Rechte und Verbindlichkeiten im Namen des Fiskus zu uͤbernehmen
und denselben in Prozessen zu vertreten.
G. 52.
Sie ist dem Marine inisterium unmittelbar untergeben und steht zu dem
Oberkommando der Marine in dem Verhältnisse der Militair-Intendanturen zu
den Generalkommandos.
T Die Geschäftsführung derselben wird eine besondere Dienstinstruktion
regeln.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-PFofbuchdruckerei
er).