Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

—  209  —

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Potsdam.

Obligation
des  Prenzlauer  Kreises
Litt.  .
über...  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

9

A-  Grund  der  unterm  31.  Mai  1858.  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
  vom  13.  Oktober  1856.  und  vom  30.  November  1857.,  sowie  des
Beschlusses  vom  24.  März  18602.,  betreffend  die  Seitens  der  Prenzlauer  Kreisstände
  zu  bewirkende  unentgeltliche  Ueberweisung  des  innerhalb  ihrer  Kreisrenzen
  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Angermünde  nach  Stralsund  mit
welgbahnen  von  Pasewalk  nach  Stettin  und  von  Jüssow  nach  Wolgast  erforderlichen
  Grundes  und  Bodens  an  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  und
betreffend  die  zur  Deckung  des  Kaufpreises,  der  Nutzungsentschädigung  u.  s.  w.
für  den  gedachten  Grund  und  Boden  erforderlichen,  in  Kreis-Obligationen  aufzubringenden
  Geldmittel,  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Beschlüsse  von  den
Prenzlauer  Kreisstanden  gleichzeitig  eingesetzte  ständische  Kommission  eine  Anleihe
  von  200,000  Thalern  in  Kreis-Obligationen  aufzunehmen  beschlossen  und
bekennt  sich  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seirens  des  Glaubigers
unkündbare  Obligation  zu  einer  Schuld  voo  Thalern  in  Preußischem
Kurant,  welche  für  den  Prenzlauer  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist-Die

  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  200,000  Thalern  geschieht
spattestens  vom  1.  Juli  1863.  ab  aus  einem,  mit  jährlich  mindestens  zwei  Prozent
des  Anleihekapitals  zu  bildenden  Tilgungsfonds,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Kreis-Obligationen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Kreis-Obligationen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1863.  ab  in  dem  Monate  Dezember
jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Kreis-Obligationen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Kreis-Obligationen
  werden  unter  Bezeichnung  Erer  Buchstaben,  Nummern  und  Benäge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rücksohlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  im  Monate  Dezember  jeden
Jahres  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  in  den

(Nr.  5557.)  Wochen-