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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 209 —
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(Nr. 10541.) Gesetz, betreffend die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ost-
preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen
und Westfalen. Vom 10. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für
die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen und Westfalen, was folgt:
Artikel I.
Der Abschnitt II des Gesetzes, betreffend die Verteilung der öffentlichen
Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in den
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und
Westfalen, vom 25. August 1876 — Gesetz-Samml. S. 405 — (Gründung
neuer Ansiedlungen) erhält unter Berücksichtigung des Ergänzungsgesetzes vom
16. September 1899 (Gesetz-Samml. S. 497) nachstehende Fassung:
/l13.
Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ein Wohn-
haus errichten oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus einrichten will,
bedarf einer vom Kreisausschuß, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu
erteilenden Ansiedlungsgenehmigung. Vor deren Aushändigung darf die polizei-
liche Bauerlaubnis nicht erteilt werden.
Die Ansiedlungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, die in
den Grenzen eines nach dem Gesetze, betreffend die Anlegung und Veränderung
von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875
(Gesetz= Samml. S. 561) festgestellten Bebauungsplans oder die auf einem bereits
bebauten Grundstück im Zusammenhange mit bewohnten Gebäuden errichtet oder
eingerichtet werden sollen.
Gesetz. Samml. 1904. (Nr. 10541.) 47
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1904.