— 231 —
18.
Wird die Ansiedlungsgenehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt,
oder werden Einsprüche (99 15, 15a, 16) zurückgewiesen, so ist der Bescheid mit
Gründen zu versehen und dem Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch er-
hoben haben, zu eröffnen.
Diesen steht außer dem Falle des § 13b innerhalb zwei Wochen gegen
den Bescheid des Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren, gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde eines Stadt-
kreises die Klage bei dem Bezirksausschuß offen. Im ersteren Falle hat der Vor-
sitzende des Kreisausschusses einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestellen.
Insoweit der Bescheid Festsetzungen nach den 99 17 und 17 a enthält,
steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde
an den Provinzialrat offen.
Die Beschwerde steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem
Vorsitzenden des Kreisausschusses zu, sofern er die Festsetzungen für unzureichend
crachtet oder die Ansiedlungsgenehmigung ohne solche erteilt ist.
Wird nach den vorstehenden Vorschriften ein Bescheid gleichzeitig im Be-
schwerde- und im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, so ist das Beschwerde-
verfahren vorab durchzuführen.
Eine Nachprüfung der nach den 99 17 und 17a getroffenen Festsetzungen
findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht statt.
Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des § 15a aus dem
Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehenlassen von Sicherheitspfeilern nicht
für notwendig erachtet, so unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung.
10.
Auf den dem Grundeigentume durch die Versagung der Ansiedlungs-
genehmigung zugefügten Schaden finden) sofern sich diese Versagung auf einen
Einspruch aus §9 15 dieses Gesetzes stützt, die Vorschriften der 95 148 bis 151
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz= Samml. S. 705) in
der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1902 (Gesetz= Samml. S. 255) Anwendung.
Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beginnt mit Ablauf des
Tages, an welchem der Versagungsbescheid endgültig wird.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des Bergwerks-
besitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grundbuch dahin zu bewilligen:
daß und für welche Grundfläche die Ansiedlungsgenehmigung auf Ein-
spruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Entschädigung gezahlt
worden ist.
20.
Wer vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung mit einer Ansiedlung
beginnt, wird mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder Haft bestraft.