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(Nr. 10543.) Gesetz wegen Erhöhung des Grundkapitals der Seehandlung. Vom 4. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc5
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
1.
Die auf der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 (Gesetz-
Samml. S. 25) beruhende Firma: „General-Direktion der Seehandlungssozietät"
wird in
„Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank)“
geändert.
82.
Das eigene Kapital der Seehandlung wird um 65 000 000 Mark erhöht.
83.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erhöhungs-
kapitals Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz-
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der ein-
zulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wanm, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Hursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der
Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. S. 1197), des Gesetzes,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 Gesetz-Samml.
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 155) zur An-
wendung.