Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 241 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— r. 31.— 
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Zusammensetzung der Kreistage und über 
die Wahlen zum Provinziallandtag in der Provinz Posen, S. 241. — Geset, betreffend die 
  
  
  
  
Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz Hessen= Nassau, S. 242. 
— Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 248. 
  
(Nr. 10545.) Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Jusammensetzung der 
Kreistage und über die Wahlen zum Provinziallandtag in der Provinz Posen. 
Vom 4. August 1904. « 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
1. 
Der Staat ist berechtigt, in der Provinz Posen für jedes ihm gehörende 
ländliche Gut, welches den für Rittergüter im Artikel VI der Verordnung vom 
15. Dezember 1830 (Gesetz= Samml. 1832 S. 9) vorgeschriebenen Erfordernissen 
in bezug auf Größe und Kulturzustand entspricht, die Kreisstandschaft und bei 
den Wahlen zum Provinziallandtage das Wahlrecht im Stande der Ritterschaft 
mit je einer Stimme auszuüben. 
Die Zahl der Stimmen des Staates darf in einem Kreise ein Achtel der 
Gesamtzahl der Kreistagsmitglieder und in einem Wahlbezirke für die Wahlen 
zum Provinziallandtag ein Drittel der Zahl der Wahlberechtigten im Stande 
der Ritterschaft nicht übersteigen. 
Bei Ausübung der Kreisstandschaft und bei den Wahlen zum Provinzial- 
landtage kann sich der Staat durch einen oder mehrere der im Kreise oder 
Wahlbezirke wohnhaften Domänenpächter, angestellten Oberförster oder angesessenen 
Rittergutsbesitzer vertreten lassen. 
82. 
Die Vorschriften des § 4B und C der Kreisordnung für die Provinz Posen 
vom 20. Dezember 1828 (Gesetz-Samml. 1829 S. 3) erhalten folgende Fassung: 
B. Aus Deputierten der Städte. 
Jede Stadt entsendet einen Deputierten. Wenn eine Stadt jedoch 
nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 4000 Einwohner, 
Cesetz- Samml. 1904. (Nr. 10515—10546) 50 
Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1904.
	        
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