Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 274 — 
die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere à la suite, und 
Sanitätsoffiziere à 1a suite, wenn und so lange sie zu vorüber- 
gehender Dienstleistung zugelassen sind; 
3. die zur Disposition gestellten und verabschiedeten Offiziere 
und Sanitätsoffiziere, wenn und so lange sie als solche im aktiven 
Heere wieder Verwendung finden; 
die Mitglieder der Landgendarmerie; 
. die nicht unter Ziffer 3 fallenden zur Disposition gestellten Offi- 
zeere und Sanitätsoffiziere; 
ie in Invalidenhäusern untergebrachten Offiziere und Mann- 
schaften sowie die Löglinge der Kadettenhäuser und sonstigen 
militärischen Anstalten, bei denen ein Anstaltspfarrer angestellt 
oder die Seelsorge einem Militärgeistlichen, einem Militärhilfsgeistlichen 
oder einem Zivilgeistlichen ausdrücklich übertragen ist. 
Die Militärbeamten, die Zivilbeamten der Militärverwaltung und die unter 
Siffer 5 fallenden Personen sind jedoch nur dann Glieder der Militärgemeinde, 
wenn sie in einem Standort oder Standortsverbande wohnen, in dem ein 
Militärgeistlicher oder Militärhilfsgeistlicher oder ein Zivilgeistlicher kraft ausdrück- 
lichen Auftrags die Militärseelsorge ausübt. Der dienstliche Wohnsitz ist für die 
Gemeindezugehörigkeit nicht entscheidend. 
2. 
Während der Dauer der Jugehörigkeit der im § 1 genannten Personen 
gehören auch deren Ebefrauen, sowie deren eheliche und den ehelichen gleichstehende 
Kinder (§99 1591, 1699, 1719, 1736, 1757 Bürgerliches Gesetzbuch), so lange 
sie sich in der elterlichen Gewalt des Vaters und im elterlichen Hause befinden, 
zur Militärgemeinde. 
1 
Sl# 
S 
3. 
Der für die unter Meinem BPatronate stebenden Garnisonkirchen, nämlich 
die Hof= und Garnisonkirche in Potsdam und die alte Garnisonkirche in Berlin, 
geltende Rechtszustand bleibt von diesen Bestimmungen unberührt. 
84. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. Die 88 34 —37 
der Königlich Preußischen Militär-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 werden 
aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 19. Oktober 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Einem. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.