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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. !r.
Inhalt: Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs
1903 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch
auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt
gilt, S. S. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 18.
(Nr. 10488.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1903 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der Anlegung
ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
18. Januar 1904.
G. Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1903 auf Grund des Artikels 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen.
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Jugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekanntmachung
des Justizministers vom 17. Januar 1902 (Gesetz= Samml. S. 5) die
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1901 erfolgt ist, das
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 18. Januar 1904.
Der Justizminister.
Schönstedt.
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Gesetz= Samml. 1904. (Nr. 10488.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 190 1.