Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

1038  Nechtsprechung.

vom  5.  November  1907  (Bayer.  J.  Minist.-Bl.  S.  393  9  Bechnunz,  an  die
Verordnung  vom  4.  Januar  1901  (Ges.  u.  VBl.  S.  31,  J.  Minist.-Bl.  S.  50)
anknüpfend.  Es  wurden  besondere  Ermittlungen  darüber  angestellt,  welche  Betriebe
bereit  sind,  geprüfte  Rechtspraktikanten  zu  praktischen  Studien  auf  kommerziellem  und
industriellem  Gebiete  aufzunehmen;  das  Ergebnis  bildet  eine  reiche  Liste  angesehener
Firmen,  die  in  dem  der  Bekanntmachung  beigefügten  Verzeichnis  aufgefhr  sind.
Das  St  M.  der  Justiz  betont,  es  lege  großen  Wert  darauf,  daß  die  Bewerber  um
Anstellung  im  Justizstaatsdienst  ihre  Ausbildung  auf  dem  Gebiete  des  wirtschaftlichen
Lebens  durch  praktische  Betätigung  fördern  und  zu  diesem  Zwecke  von  der  Bereitwilligkeit
  der  angeführten  Institute  2c.  Gebrauch  machen.  Einer  besonderen  Genehmigung
  zur  Beschäftigung  bei  den  im  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  bedürfen  die
Rechtspraktikanten  nicht  mehr.  Den  Eintritt  in  die  Beschäftigung  haben  sie  anzuzeigen
und  bei  Austritt  sich  ein  verschlossenes  Zeugnis  über  ihre  Tätigkeit  zu  erbitten.  Im
übrigen  wurde  die  Bereitwilligkeit  zur  Aufnahme  von  Rechtspraktikanten  überall  nur
unter  der  Bedingung  erklärt,  daß  diese  den  ihnen  zugewiesenen  Arbeiten  ihre  ganze
Kraft  widmen,  die  Geschäfts=  und  Bureaustunden  einhalten,  sich  den  Anordnungen
der  Vorstände  fügen,  Verschwiegenheit  beobachten  und  eine  gewisse  Zeit  bleiben.  Es
ist  zu  hoffen,  daß  die  junge  Juristenwelt  von  der  ihr  hier  in  dankenswertester  Weise
geiotenen  Gelegenheit  zur  Erweiterung  ihrer  Kenntnisse  umfassenden  Gebrauch
macht.  .

IV.  Rechtsprechung.
Reichsgericht  (Eivilfachen).

Kann  während  der  Anhängigkeit  der  Scheidungsklage  in  der  Berufungs-=instanz
  eine  besondere  Anfechtungsklage  in  erster  Instanz  erhoben  werden?

Berechtigt  die  von  dem  Beklagten  dem  Prozeßvertreter  für  den  Ehescheidungsprozeß
  erteilte  Bollmacht  auch  zu  dessen  Vertretung  auf  die  mit
der  Scheidungsklage  später  in  Verbindung  gebrachte  Anfechtungsklage?

Bescholtenheit  der  Ehefrau  als  Anfechtungsgrund.

Die  Parteien  haben,  nachdem  sie  am  11.  Februar  1904  einen  Ehe-  und
Erbvertrag  geschlossen  hatten,  am  20.  Februar  190  sich  mit  einander  verheiratet.
Am  5.  Mai  1904  hat  die  Beklagte  den  Kläger  verlassen  und  die  Parteien  leben
seit  dieser  Zeit  getrennt.  Im  Juni  1904  erhob  Kläger  Klage  auf  Ehescheidung,
die  er  darauf  stützt,  daß  Beklagte,  die  ihn  nur  des  Geldes  wegen  geheiratet  habe,
ihn  wiederholt  schwer  beleidigt,  eines  ehrlosen  und  unsittlichen  Verhaltens  sich
schuldig  gemacht,  ihm  die  eheliche  Pflicht  verweigert,  ihre  Obliegenheiten  als
Hausfrau  gröblich  vernachlässigt  und  ihn  schließlich  grundlos  verlassen  habe.  Die
Beklagte  widersprach  diesen  Ausführungen  und  beantragte  widerklagend  ebenfalls
  Scheidung,  weil  der  Kläger  sie  mehrfach  beleidigt  und  gemißhandelt,  auch
mit  einer  geschlechtlichen  Krankheit  sie  angesteckt  habe.  Das  Landgericht  N.  erkannte
  nach  vorgängiger  Beweisaufnahme  durch  Urteil  vom  9.  Februar  1906
unter  Abweisung  der  Klage  dem  Widerklageantrage  gemäß  auf  Scheidung  der
Ehe  und  erklärte  den  Kläger  flir  den  schuldigen  Teil.  In  der  Berufungsinstanz
wurde  weiterer  Zeugenbeweis  erhoben.  Infolge  des  Ergebnisses  dieser  Beweisaufnahme
  focht  Kläger  die  Ehe  wegen  arglistiger  Täuschung  und  wegen

rrtums  an,  weil  Beklagte  vor  der  Eheschließung  mit  drei  Mannspersonen  in
geschlechtlichem  Verkehre  gestanden  habe  und  geschlechtskrank  in  die  Ehe  getreten
sei,  und  beantragte  demgemäß  in  erster  Linie,  die  Ehe  für  nichtig  zu  erklären.  In
der  mündlichen  Verhandlung  vom  18.  September  1906  erklärte  der  Anwalt  der
Bellagten,  nachdem  trotz  seines  Widerspruchs  das  Berufungsgericht  beschlossen