1038 Nechtsprechung.
vom 5. November 1907 (Bayer. J. Minist.-Bl. S. 393 9 Bechnunz, an die
Verordnung vom 4. Januar 1901 (Ges. u. VBl. S. 31, J. Minist.-Bl. S. 50)
anknüpfend. Es wurden besondere Ermittlungen darüber angestellt, welche Betriebe
bereit sind, geprüfte Rechtspraktikanten zu praktischen Studien auf kommerziellem und
industriellem Gebiete aufzunehmen; das Ergebnis bildet eine reiche Liste angesehener
Firmen, die in dem der Bekanntmachung beigefügten Verzeichnis aufgefhr sind.
Das St M. der Justiz betont, es lege großen Wert darauf, daß die Bewerber um
Anstellung im Justizstaatsdienst ihre Ausbildung auf dem Gebiete des wirtschaftlichen
Lebens durch praktische Betätigung fördern und zu diesem Zwecke von der Bereitwilligkeit
der angeführten Institute 2c. Gebrauch machen. Einer besonderen Genehmigung
zur Beschäftigung bei den im Verzeichnis aufgeführten Stellen bedürfen die
Rechtspraktikanten nicht mehr. Den Eintritt in die Beschäftigung haben sie anzuzeigen
und bei Austritt sich ein verschlossenes Zeugnis über ihre Tätigkeit zu erbitten. Im
übrigen wurde die Bereitwilligkeit zur Aufnahme von Rechtspraktikanten überall nur
unter der Bedingung erklärt, daß diese den ihnen zugewiesenen Arbeiten ihre ganze
Kraft widmen, die Geschäfts= und Bureaustunden einhalten, sich den Anordnungen
der Vorstände fügen, Verschwiegenheit beobachten und eine gewisse Zeit bleiben. Es
ist zu hoffen, daß die junge Juristenwelt von der ihr hier in dankenswertester Weise
geiotenen Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Kenntnisse umfassenden Gebrauch
macht. .
IV. Rechtsprechung.
Reichsgericht (Eivilfachen).
Kann während der Anhängigkeit der Scheidungsklage in der Berufungs-=instanz
eine besondere Anfechtungsklage in erster Instanz erhoben werden?
Berechtigt die von dem Beklagten dem Prozeßvertreter für den Ehescheidungsprozeß
erteilte Bollmacht auch zu dessen Vertretung auf die mit
der Scheidungsklage später in Verbindung gebrachte Anfechtungsklage?
Bescholtenheit der Ehefrau als Anfechtungsgrund.
Die Parteien haben, nachdem sie am 11. Februar 1904 einen Ehe- und
Erbvertrag geschlossen hatten, am 20. Februar 190 sich mit einander verheiratet.
Am 5. Mai 1904 hat die Beklagte den Kläger verlassen und die Parteien leben
seit dieser Zeit getrennt. Im Juni 1904 erhob Kläger Klage auf Ehescheidung,
die er darauf stützt, daß Beklagte, die ihn nur des Geldes wegen geheiratet habe,
ihn wiederholt schwer beleidigt, eines ehrlosen und unsittlichen Verhaltens sich
schuldig gemacht, ihm die eheliche Pflicht verweigert, ihre Obliegenheiten als
Hausfrau gröblich vernachlässigt und ihn schließlich grundlos verlassen habe. Die
Beklagte widersprach diesen Ausführungen und beantragte widerklagend ebenfalls
Scheidung, weil der Kläger sie mehrfach beleidigt und gemißhandelt, auch
mit einer geschlechtlichen Krankheit sie angesteckt habe. Das Landgericht N. erkannte
nach vorgängiger Beweisaufnahme durch Urteil vom 9. Februar 1906
unter Abweisung der Klage dem Widerklageantrage gemäß auf Scheidung der
Ehe und erklärte den Kläger flir den schuldigen Teil. In der Berufungsinstanz
wurde weiterer Zeugenbeweis erhoben. Infolge des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme
focht Kläger die Ehe wegen arglistiger Täuschung und wegen
rrtums an, weil Beklagte vor der Eheschließung mit drei Mannspersonen in
geschlechtlichem Verkehre gestanden habe und geschlechtskrank in die Ehe getreten
sei, und beantragte demgemäß in erster Linie, die Ehe für nichtig zu erklären. In
der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1906 erklärte der Anwalt der
Bellagten, nachdem trotz seines Widerspruchs das Berufungsgericht beschlossen