— 278 —
2.
Die Lwangsvollstreckung wegen einer gemäß Artikel I genehmigten Kirchen-
steuer erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf
Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll-
streckungsbehörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale
Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart
wird, eine Vergütung von zwei Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch. Die Vollstreckungsbehörde hat vor
zwangsweiser Einziehung der Steuerbeträge deren Uebereinstimmung mit den
Festsetzungen des genehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen.
Artikel III.
Die Vorschriften der 9#§# 63 Abs. 3 bis 5, 79 bis 81, 83 bis 86, 88,
89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml.
S. 152) finden auf die gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchensteuern sinngemäß
Anwendung.
Artikel IV.
1.
Gegen die Entscheidungen der kirchlichen Gemeindeorgane über Einsprüche
gegen die Heranziehung oder Veranlagung zu einer gemäß Artikel 1 genehmigten
Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, welche binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist
von vier Wochen bei dem Konsistorium einzulegen ist. Das Konsistorium legt
die Beschwerde mit seiner Außerung der Staatsbehörde vor.
" R Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen-
emeinde.
8 Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staates, welche
damit begründet werden, daß für sie in dem Bezirke der Kirchengemeinde oder
in deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchen-
gemeinde unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, ist, wenn diese
Behauptung zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetz Sammlung
veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums in dem auswärtigen
Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist und der zur Kirchensteuer herangezogene
Ausländer nicht der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeben hat, daß
er zu deren kirchlichen Lasten beitragen wolle.
2.
Der an Stelle des Einspruchs zulässige Antrag auf Verteilung kirchen-
steuerpflichtigen Einkommens auf eine Mehrzahl steuerberechtigter Kirchengemeinden