Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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2. 
Die Lwangsvollstreckung wegen einer gemäß Artikel I genehmigten Kirchen- 
steuer erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf 
Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll- 
streckungsbehörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale 
Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese. 
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart 
wird, eine Vergütung von zwei Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden 
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die 
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch. Die Vollstreckungsbehörde hat vor 
zwangsweiser Einziehung der Steuerbeträge deren Uebereinstimmung mit den 
Festsetzungen des genehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen. 
Artikel III. 
Die Vorschriften der 9#§# 63 Abs. 3 bis 5, 79 bis 81, 83 bis 86, 88, 
89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. 
S. 152) finden auf die gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchensteuern sinngemäß 
Anwendung. 
Artikel IV. 
1. 
Gegen die Entscheidungen der kirchlichen Gemeindeorgane über Einsprüche 
gegen die Heranziehung oder Veranlagung zu einer gemäß Artikel 1 genehmigten 
Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, welche binnen einer 
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist 
von vier Wochen bei dem Konsistorium einzulegen ist. Das Konsistorium legt 
die Beschwerde mit seiner Außerung der Staatsbehörde vor. 
" R Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen- 
emeinde. 
8 Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staates, welche 
damit begründet werden, daß für sie in dem Bezirke der Kirchengemeinde oder 
in deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchen- 
gemeinde unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, ist, wenn diese 
Behauptung zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetz Sammlung 
veröffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums in dem auswärtigen 
Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist und der zur Kirchensteuer herangezogene 
Ausländer nicht der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeben hat, daß 
er zu deren kirchlichen Lasten beitragen wolle. 
2. 
Der an Stelle des Einspruchs zulässige Antrag auf Verteilung kirchen- 
steuerpflichtigen Einkommens auf eine Mehrzahl steuerberechtigter Kirchengemeinden
	        
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