194 IV. Anhang.
Für Deutsche?), welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die
Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag‘) die zehnjährige
Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die
Beteiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befinden
oder nicht.
Deutschen), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben
haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatsstaate wieder
verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Deutsche?), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Deutschen
Reiches®) zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der
höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche auf Nachsuchen
ihnen erteilt werden muß.
$ 22.
Tritt ein Deutscher) ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste,
so kann die Zentralbehörde seines Heimatsstaates denselben durch
Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen
Aufforderung zum Austritt binnen der darin bestimmten Frist
keine Fplge leistet.
$ 28.
Wenn ein Deutscher?) mit Erlaubnis seiner Regierung bei einer fremden
Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
S 24.
Die Erteilung von Aufnahmeurkunden '!) und in den Fällen des $ 15 Abs. 1
von Entlassungsurkunden, erfolgt kostenfrei.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im $ 15
Abs. 1 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben !?) und Ausfertigungsgebühren
'”®) zusammen nicht mehr als höchstens drei Mark '*b) erhoben
werden.
& 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen
derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörig-10)
Vgl. Anh. Nr. 47.
11) Dazu gehören auch die Wiederaufnahme-Urkunden ($ 21, Abs. 5). Auf die Naturalisations-Urkunden
($ 8) und die Renaturalisations-Urkunden ($ 21 Abs. 4) findet in Preußen Nr. 48
des Tarifs zum Stempelst gesetze vom 81. Juli 1895 (GS. S. 418) Anwendung (50 Mark,
Ermäßigung bis auf 5 Mark ist zulässig).
12) Die Entlassungsurkunden fallen in Preußen. unter Nr. 77 des in Anm. 11 erwähnten
Stempelst tarifs (1,50 Mark).
128) Ausfertigungsgebühren werden in Preußen nicht erhoben.
12b) Im Text ‚‚darf‘‘ und ‚ein Taler‘.