Contents : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

194  IV.  Anhang.

Für  Deutsche?),  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens
fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben  zugleich  die
Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag‘)  die  zehnjährige
Frist  bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die
Beteiligten  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimatsscheines  befinden
oder  nicht.

Deutschen),  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben
haben,  kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimatsstaate  wieder
verliehen  werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Deutsche?),  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst  in  das  Gebiet  des  Deutschen
Reiches®)  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Aufnahmeurkunde,  welche  auf  Nachsuchen
  ihnen  erteilt  werden  muß.

$  22.

Tritt  ein  Deutscher)  ohne  Erlaubnis  seiner  Regierung  in  fremde  Staatsdienste,
  so  kann  die  Zentralbehörde  seines  Heimatsstaates  denselben  durch
Beschluß  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig  erklären,  wenn  er  einer  ausdrücklichen
  Aufforderung  zum  Austritt  binnen  der  darin  bestimmten  Frist
keine  Fplge  leistet.

$  28.
Wenn  ein  Deutscher?)  mit  Erlaubnis  seiner  Regierung  bei  einer  fremden
Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

S  24.

Die  Erteilung  von  Aufnahmeurkunden  '!)  und  in  den  Fällen  des  $  15  Abs.  1
von  Entlassungsurkunden,  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Erteilung  von  Entlassungsurkunden  in  anderen  als  den  im  $  15
Abs.  1  bezeichneten  Fällen  dürfen  an  Stempelabgaben  !?)  und  Ausfertigungsgebühren
  '”®)  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  drei  Mark  '*b)  erhoben
werden.

&  25.

Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Angehörigen

  derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen  die  Staatsangehörig-10)

  Vgl.  Anh.  Nr.  47.

11)  Dazu  gehören  auch  die  Wiederaufnahme-Urkunden  ($  21,  Abs.  5).  Auf  die  Naturalisations-Urkunden
  ($  8)  und  die  Renaturalisations-Urkunden  ($  21  Abs.  4)  findet  in  Preußen  Nr.  48
des  Tarifs  zum  Stempelst  gesetze  vom  81.  Juli  1895  (GS.  S.  418)  Anwendung  (50  Mark,
Ermäßigung  bis  auf  5  Mark  ist  zulässig).

12)  Die  Entlassungsurkunden  fallen  in  Preußen.  unter  Nr.  77  des  in  Anm.  11  erwähnten
Stempelst  tarifs  (1,50  Mark).

128)  Ausfertigungsgebühren  werden  in  Preußen  nicht  erhoben.

12b)  Im  Text  ‚‚darf‘‘  und  ‚ein  Taler‘.