Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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vertrag  zwischen  den  sämmtlichen  Aktionären  abgeschlossen  ist,  die  Genehmigung
  des  Vertrages  in  einer  Generalversammlung  der  Aktionäre  durch
Beschluß  erfolgen.

Die  den  Vertrag  genehmigende  Mehrheit  muß  mindestens  ein  Viertheil
  der  sämmtlichen  Aktionäre  begreifen  und  der  Betrag  ihrer  Antheile
mindestens  ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals  darstellen.  Der
Gesellschafter,  welcher  die  betreffende  Einlage  macht  oder  sich  besondere
Vortheile  ausbedingt,  hat  bei  der  Beschlußfassung  kein  Stimmrecht.

Ueber  den  Beschluß  ist  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufzunehmen.


Art.  209  c.  Die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  erfolgt
  in  den  Fällen  der  Art.  209  a.  und  209  b.  nach  den  Bestimmungen,
  welche  der  Gesellschaftsvertrag  über  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlungen
  enthält.

Art.  210.  Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgericht,
in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;

2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

:“  den  Gegenstand  und  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;
4  kpeheie  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile;


5)  die  Eigenschaft  derselben,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen
gestellt  sind;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche
dieselben  aufzunehmen  sind.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der
Vorstand  seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,
  so  ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Art.  210  a.  Der  Anmeldung  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
  muß  beigefügt  sein:

4)  die  Bescheinigung,  daß  der  gesammte  Betrag  des  Grundkapitals
durch  Unterschriften  gedeckt  ist;

2)  die  Bescheinigung,  daß  mindestens  zehn  Prozent,  bei  Versicherungsgesellschaften
  mindestens  zwanzig  Prozent,  des  von  jedem  Aktionär
gezeichneten  Betrages  eingezahlt  sind;

3)  der  Nachweis,  daß  der  Aufsichtsrath  nach  Inhalt  des  Vertrages  in
einer  Generalversammlung  der  Aktionäre  gewählt  ist;

4)  betreffenden  Falls  die  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  über  die
in  den  Art.  209  a.  und  209  b.  bezeichneten  Beschlüsse  der  Generalversammlung.


Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes
vor  dem  Handelsgericht  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht
  werden.  Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schrifttüne  werden  bei
dem  Handelsgericht  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt


Art.  211.  Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht
die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.  Die  vor  der  Eintragung  ausge-