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vertrag zwischen den sämmtlichen Aktionären abgeschlossen ist, die Genehmigung
des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionäre durch
Beschluß erfolgen.
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil
der sämmtlichen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile
mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Der
Gesellschafter, welcher die betreffende Einlage macht oder sich besondere
Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen.
Art. 209 c. Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt
in den Fällen der Art. 209 a. und 209 b. nach den Bestimmungen,
welche der Gesellschaftsvertrag über die Zusammenberufung der Generalversammlungen
enthält.
Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht,
in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
:“ den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;
4 kpeheie des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen
gestellt sind;
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche
dieselben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der
Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet,
so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 210 a. Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister
muß beigefügt sein:
4) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Grundkapitals
durch Unterschriften gedeckt ist;
2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Versicherungsgesellschaften
mindestens zwanzig Prozent, des von jedem Aktionär
gezeichneten Betrages eingezahlt sind;
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages in
einer Generalversammlung der Aktionäre gewählt ist;
4) betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die
in den Art. 209 a. und 209 b. bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes
vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht
werden. Die der Anmeldung beigefügten Schrifttüne werden bei
dem Handelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt
Art. 211. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht
die Aktiengesellschaft als solche nicht. Die vor der Eintragung ausge-