Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

1

—
—

—

VI.

—

47

d.  ob  auf  der  Kalendertafel  die  vom  Arbeitgeber  ausgewählten
Ueberarbeitstage  vorschriftsmäßig  durchlocht  oder  mit  Tinte  durchstrichen,
  und  ob  etwa  mehr  als  20  Tage  in  dieser  Weise  als
Ueberarbeitstage  keuntlich  gemacht  sind.  (I.,  3  und  4  der
Bekanntmachung.)

3.  In  den  vorstehend  unter  2  bezeichneten  Betrieben  hat  der  revidirende
Beamte  bei  jeder  Revision  auf  der  Kalendertafel  einen  Revisionsvermerk
  zu  machen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  eine  Liste  zu  führen,  in  die  alle  revidirten

Betriebe  und  bei  jedem  Betriebe  die  Daten  der  vorgenommenen  Revisionen
einzutragen  sind.  Dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  diese  Liste  auf  Ersuchen
zur  Einsicht  vorzulegen.

.  Dem  Gewerbeaussichtsbeamten  steht  gemäß  §  1397  der  Gewerbeordnung

  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  die  Aussicht  über  die  Ausfübrung
  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zu.  Nimmt  der  Gewerbeaufsichtsbeamte
  in  der  Revisionsthätigkeit  der  Beamten  der  örtlichen  Polizei
Mängel  wahr,  so  hat  er  hiervon  der  vorgesehten  Behörde  dieser  Beamten
Anzeige  zu  erstatten.

.  Wird  eine  mit  dem  polizeilichen  Stempel  versehene  Kalendertafel  (I,  4  der

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers)  im  Laufe  des  Kalenderjahres  in  Folge
von  Beschädigungen  und  dergleichen  unbrauchbar  und  deshalb  der  Ortspolizeibehörde
  eine  neue  Tasel  zur  Abstempelung  vorgelegt,  so  hat  die
Ortspolizeibehörde  die  auf  der  alten  Tafel  durchlochten  oder  durchstrichenen
  Tage  auch  auf  der  neuen  Tafel  zu  durchlochen  oder  zu  durchstreichen
  und  auf  die  alte  Tafel  den  Vermerk  zu  seyzen,  daß  sie  ungültig  sei.
Auf  Grund  der  Vorschrift  unter  I,  Zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  ist  die  untere  Verwaltungsbehörde  befugt,  für  höchstens
zwanzig  Tage  im  Jahre  Ueberarbeit  zu  gestatten.

Diese  Vorschrift  soll  in  erster  Linie  dem  Umstande  Rechuung  tragen,
daß  sich  die  Arbeit  regelmäßig  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres,  zum  Beispiel
vor  den  hohen  Festen  und  vor  Markttagen,  besonders  anhäuft.  Die  untere
Verwaltungsbehörde  hat  deshalb  für  diejenigen  Tage,  an  denen  alljährlich
regelmäßig  Arbeitshäufung  und  Bedürfniß  nach  Ueberarbeit  eintritt,  im
Voraus  Ueberarbeit  zu  gestatten.  Hierbei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  nicht  schon  alle  zwanzig  Ueberarbeitstage  durch  die  allgemeine  Anordnung
  erschöpft  werden,  sondern  daß  ein  Theil  der  Ueberarbeitstage  far

11