Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sonst  in  dleser  Maaß=  und  Gewichtsordnung  aufgestellten  Meßwerkzeuge  vorzuschreiben,  sowie  über  die
Zulassung  anderweiter  Geräthschaften  zur  Elchung  und  Stempelung  zu  entscheiden.  Der  Normal,
Eichungskommission  liegt  es  ob,  das  bei  der  Eichung  und  Stempelung  iu  beoback  tende  Verfahren  und
die  Taren  für  die  von  den  Eichungsstellen  zu  ethebenden  Gebühren  (Arrikel  15.)  festzusetzen  und  überhaupt
  alle  die  technische  Seite  des  Eichungswesens  betreffenden  Gegenstände  zu  regeln.

Artikel  19.

Sämmtliche  Elchungsstellen  des  Bundesgeblets  haben  sich,  neben  dem  jeder  Stelle  eigenthümlichen
  Zeichen,  eines  übereinstimmenden  Stempelzeichens  zur  Beglaubigung  der  von  ihnen  geeichten  Gegenstände
  zu  bedienen.

Diese  Stempelzeichen  werden  von  der  Normal-Eichungskommission  bestimmt.

Artikel  20.

Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche  von  einer  Eichungsstelle  des  Bundesgebiets  geeicht
und  mit  dem  vorschriftmäßigen  Stempelzeichen  beglaubigt  sind,  dürfen  im  ganzen  Umfange  des  Bundesgeblets
  im  öffentlichen  Verkehr  angewendet  werden.

Artikel  21.  ·

Diese  Maaß=  und  Gewichtsordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1872  in  Kraft.

Die  Landesreglerungen  haben  die  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung  der  bisherigen  Landesmaaße
  und  Gewichte  in  die  neuen  festzustellen  und  bekannt  zu  machen,  und  sonst  alle  Anordnungen
zu  treffen,  welche,  außer  den  nach  Artikel  18.  der  technischen  Bundes-Centralbehörde  vorbehaltenen
Vorschriften,  zur  Sicherung  der  Ein=  und  Durchführung  der  in  dieser  Maaß=  und  Gewicktsordnung,
namentlich  in  Artlkel  10.,  11.,  12.  und  13.  enthaltenen  Bestimmungen  erforderlich  sind.

Artikel  22.

Die  Anwendung  der  dieser  Maaß=  und  Gewichtsordnung  entsprechenden  Maaße  und  Getolchte

ist  bereits  vom  1.  Januar  1870.  an  gestattet,  insofern  die  Betheiligten  hlerüber  einig  find.
Artikel  23.

Die  Normal-Eichungskommission  (Artikel  18.)  tritt  alsbald  nach  Verkündung  der  Maaß--  und
Gewichtsordnung  in  Thätigkelt,  um  die  Eichungsbehörden  bis  zu  dem  im  Artikel  22.  angegebenen
Zeltpunkt  zur  Eichung  und  Stempelung  der  ihnen  vorgelegten  Maaße  und  Gewichte  in  den  Stand
zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Bundes-Juslegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.