— 92 —
Bezirk Gültigkeit. Für diejenigen nicht zur Entwässerungs-Genossenschaft der
Villenkolonie Wilhelmshöhe gehörigen Grundstücke, die bereits an die Wahlers-
häuser Kanalisation angeschlossen sind, oder deren Bauprojekte vor dem 1. Juli 1904
genehmigt worden sind, wird die Höhe des an die Stadtkasse zu zahlenden Kanal-
baukostenbeitrags auf 15 Mark und der im Falle des zweiten Absatzes des § 1
dieses Statuts zu stundende Betrag auf 5 Mark für jedes Meter beitragspflichtiger
Frontlänge festgesetzt.
Sofern auf beitragspflichtige Frontlängen bereits Beiträge nach dem Orts-
statute, betreffend die Erhebung von Kanalbaukostenbeiträgen im Bezirke der Land-
gemeinde Wahlershausen, vom 10. Juli 1899 oder nach dem Ortsstatute, betreffend
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen sowie den Anbau an
denselben im Bezirke der Landgemeinde Wahlershausen, vom 2. März 1895 zu
den Kosten der Wahlershäuser Kanalisation in Form von Kanalbaukostenbeiträgen
oder Straßenanliegerbeiträgen an die Gemeindekasse von Wahlershausen eingezahlt
sind, werden sie auf den an die Stadtkasse zu entrichtenden Kanalbaukostenbeitrag
bis zum Höchstbetrage von 10 Mark für ein Meter in Anrechnung gebracht.
Für die der Georgenstraße anliegenden Grundstücke ist an die Stadtkasse
nur noch ein Beitrag von 5 Mark für jedes Meter beitragspflichtiger Frontlänge
zu zahlen, sobald die Fäkalienentwässerung angängig sein wird.
Außer den in diesem Vertrag an anderen Stellen erwähnten Ortsstatuten
und Polizeiverordnungen bleibt dagegen im bisherigen Gemeindebezirke Wahlers-
hausen in Kraft:
das Ortsstatut vom 2. Juli 1886, betreffend die Errichtung von
Gebäuden in dem Gebiete zwischen dem Druselbach, der Wilhelmshöher Allee
und dem Parke des Schlosses Wilhelmshöhe,
das Ortsstatut vom 21. Oktober 1896, betreffend die Errichtung von
Gebäuden im Gebiete der Bebauungspläne Nr. 1, 3, 4 und 5,
das Ortsstatut vom 14. Dezember 1900 über die Anschaffung und
Unterhaltung der Gemeindezuchtbullen. In dem Teile von Wahlershausen, in
dem bisher die Baupolizeiordnung ll vom 1. November 1902 galt (vergl. Bau-
polizeiordnung 1 vom 23. November 1900 unter 2a), bleibt sie mit der Maßgabe
auch ferner in Kraft, daß an die Stelle des Landrats als der für die Bau-
erlaubnis zur Ausführung oder Veränderung von Bauten zuständigen Behörde
( 2 der Baupolizeiordnung II) die Baupolizeibehörde, an die Stelle des Landrats
oder des Kreisausschusses als der für die Genehmigung neuer Ansiedlungen und
Kolonien zuständigen Behörden (& 4 ebenda) die Ortspolizeibehörde und endlich
an die Stelle des & 69 der Baupolizeiordnung ll vom 1. November 1902 der
§ 87 Abs. 1 der Baupolizeiordnung 1 vom 23. November 1901 tritt.
3.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Wahlers-
hausen geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Residenzstadt Cassel