Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

über, welche auch im übrigen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten 
der Landgemeinde Wahlershausen insbesondere auch in die bestehenden Pacht— 
verträge eintritt. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt. 
84. 
Die Zahl der Stadtverordneten in Cassel wird vom Zeitpunkte der Vereinigung 
ab von 48 auf 51 erhöht. Abänderungen dieser Zahl durch statutarische An- 
ordnungen sind zulässig. 
ie hiernach der gegenwärtigen Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden 
3 Mitglieder der Versammlung sind während der Dauer zweier Wahlperioden, 
deren erste am 1. April 1905 ihren Anfang nimmt, von den Wählern der bis- 
herigen Landgemeinde Wahlershausen aus den stimmfähigen Bürgern derselben 
auf Grund einer gesondert aufgestellten Wahlliste dieses Bezirkes zu wählen und 
zwar derart, daß auf jede der drei Wählerabteilungen ein neues Mitglied der 
Stadtverordnetenversammlung entfällt. Den drei Stadtverordneten von Wahlers- 
hausen wird eine entsprechende Beteiligung an den städtischen Kommissionen ein- 
geräumt werden. 
Der Magistrat hat nach Inkrafttreten dieses Vertrags die erforderlichen 
Anordnungen wegen der Wahl der drei Stadtverordneten und nach Ablauf der beiden 
Wahlperioden die etwa erforderlichen Ubergangsanordnungen zu treffen. 
5. 
Binnen vier Wochen nach dem Tage der Vereinigung wird die Stadt- 
verordnetenversammlung der vergrößerten Stadtgemeinde einen Einwohner des 
bisherigen Gemeindebezirkes Wahlershausen als unbesoldeten Stadtrat wählen. 
Sollte dieser im Laufe seiner sechsjährigen Wahlperiode ausscheiden, so hat eine 
Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden. 
Auch für die Zukunft, jedoch nur für die Dauer zweier Wahlperioden, 
deren erste am 1. April 1905 ihren Anfang nimmt, muß stets ein unbesoldetes 
Mitglied des Magistrats aus den Einwohnern des Gemeindebezirkes Wahlers- 
hausen gewählt werden. In Ausführung dieser Bestimmung wird die Zahl der 
unbesoldeten Magistratsmitglieder um eins erhöht. 
86. 
Die Schulen der bisherigen Gemeinde Wahlershausen einschließlich der 
Vorschule, die im neuen Stadtteile zu verbleiben hat, werden mit dem Zeitpunkte 
der Vereinigung städtische Schulen. Das Lehrerberufungsrecht für dieselben 
gebührt fortan dem Magistrat der Residenz. 
Die Lehrer und Lehrerinnen der bisherigen Gemeinde Wahlershausen treten 
mit dem Zeitpunkte der Vereinigung in den Dienst der Residenzstadt Cassel und 
werden fortan den in Cassel geltenden Besoldungsgrundsätzen mit der Maßgabe 
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