Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Anlage IV. 
  
Zwischen der Residenzstadt Cassel und der Landgemeinde Bettenhausen wird nach- 
stehender Vertrag geschlossen: 
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Die Landgemeinde Bettenhausen wird zu einem durch Gesetz zu bestimmenden 
Termin der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel einverleibt. 
82. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten alle für den Bezirk der Residenz- 
stadt Cassel geltenden Ortsstatute, Regulative, Ordnungen, Gemeindebeschlüsse und 
sonstigen öffentlich-rechtlichen Satzungen einschließlich der Steuerordnungen und 
Polizeiverordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem Weg- 
falle der dort bisher gültigen Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen usw., 
sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. 
Insbesondere wird auch in dem Teil von Bettenhausen, in dem bisher 
die Baupolizeiordnung II vom 1. November 1902 galt, die Baupolizeiordnung I 
vom 23. November 1900 eingeführt. Weiterhin wird die anerkanntermaßen in 
Cassel bestehende Verpflichtung der Anlieger zur erstmaligen Verlegung der 
Trottoirrandsteine auf den bisherigen Gemeindebezirk Bettenhausen ausgedehnt. 
Dagegen bleiben im bisherigen Gemeindebezirke Bettenhausen in Kraft: 
die §§ 7, 8, 9, 13, 23 und 37 der Polizeiverordnung vom 30. Mpril 
1903 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des & 40 derselben der 
§ 114 der in Cassel gültigen Straßenpolizeiordnung vom 1. Juli 
1889 tritt. 
3. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Gemeindevermögen von Betten- 
hausen geht mit dem Zeitpunkte der Vereinigung auf die Residenzstadt Cassel 
über) welche auch im übrigen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechtsverbindlichkeiten 
der Landgemeinde Bettenhausen insbesondere auch in die bestehenden Pachtverträge 
eintritt, wenn diese Verbindlichkeiten vor dem 1. März 1905 eingegangen sind. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt. 
84. 
Die Zahl der Stadtverordneten in Cassel wird vom Zeitpunkte der Vereini- 
gung ab um 3 erhöht. 
Abänderungen dieser Lahl durch statutarische Anordnungen sind zulässig. 
Die hiernach der Zahl der Stadtverordneten hinzutretenden drei Mitglieder 
der Versammlung sind während der Dauer zweier Wahlperioden, deren erste am 
  
  
 
	        
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