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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. — I
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen
Kirche in Preußen, S. 10ö5. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 100.
(Nr. 10693.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der
Diözesen der katholischen Kirche in Preußen. Vom 21. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Zur Bestreiung kirchlicher Diözesanbedürfnisse kann die bischöfliche Behörde
— außer dem nach dem Gesetze, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für
neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (Gesetz=
Samml. S. 182) gebildeten Diözesanhilfsfonds — einen weiteren Diözesanfonds
bilden, für welchen alljährlich eine Umlage bis zu drei Prozent der von den katholischen
Gemeindegliedern zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben werden darf.
Artikel 2.
Auf den nach Artikel 1 zu bildenden Fonds finden die Artikel 1 Abs. 2,
Artikel 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfs-
fonds usw., vom 29. Mai 1903 (Gesetz-Samml. S. 182) entsprechende An-
wendung mit der Maßgabe, daß die Erhebung einer Umlage von mehr als
einem Prozent der Bestätigung des Staatsministeriums bedarf.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
döniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1906.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10693.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1906.