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(Nr. 10695.) Verordnung, betreffend die Errichtung von Kanalbaudirektionen für die Her-
stellung des Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser mit Nebenanlagen und
eines Hauptbauamts für die Herstellung des Großschiffahrtwegs Berlin—
Stettin. Vom 2. April 1906.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen hierdurch, was folgt:
Für die Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser ein-
schließlich Kanalisierung der Lippe und Nebenanlagen werden zwei besondere Bau-
behörden unter der Bezeichnung „Königliche Kanalbaudirektion“ errichtet, von
denen die eine dem Ober-Präsidenten der Provinz Westfalen, die andere dem
Ober-Präsidenten der Provinz Hannover untergeordnet wird. Für die Her-
stellung eines Großschiffahrtwegs Berlin—Stettin (Wasserstraße Berlin—Hohen-
saathen) wird eine dem Regierungs-Präsidenten zu Potsdam untergeordnete
besondere Baubehörde unter der Bezeichnung „Königliches Hauptbauamt“ er-
richtet. Diese drei Baubehörden sollen innerhalb des ihnen zugewiesenen Ge-
schäftskreises für die Dauer ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer
Königlichen Behörde haben. Die Bestimmung des Sitzes der Behörden, der
Zusammensetzung und des Geschäftsganges erfolgt durch den Minister der öffent-
lichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten und dem Minister des Innern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Kaserne 11. Husaren-Regiments, Crefeld, den 2. April 1906
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde.
v. Bethmann Hollweg.