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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— N. 15. —
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Juhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die
unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873, S. 115. — Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Rangstellung und den Titel des mit der Leitung der Amtsanwaltschaft bei dem Amtsgerichte
Berlin— Mitte beauftragten Staatsanwalts, S. 116. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden. 2c., S. 116.
(Nr. 10698.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungs-
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873
(Gesetz Samml. S. 209). Vom 4. April 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der dem Gesetze, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen
an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 209)
beigefügte Tarif wird zu V mit Wirkung vom 1. April 1906 gestaltet, wie folgt:
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses
in den Orten der Servisklasse:
Bezeichnung der Beamten.
Berlin 1 I III IV
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark.
V. Unterbeamte.. 360 270 216 162 108
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. April 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Cesetz. Samml. 1906. (Nr. 10698—10699) 23
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1906.