Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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84. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
v. Budde. v. Einem. Frhr. v. Richthofen. 
Anlage. 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und dem Senate 
der freien und Hansestadt Lübeck gemäß dem Vorbehalt unter Ziffer 1 Abs. 3 
des Schlußprotokolls zum Staatsvertrage vom 4. Juli 1893 über die anderweitige 
Feststellung der Landesgrenzen am Elbe-Trave-Kanal ein Einverständnis erzielt 
worden ist, sind zum Abschlusse der Vereinbarung über diese Feststellung zu Be- 
vollmächtigten ernannt worden: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Auswärtigen 
Amtes, Dr. Oswald Freiherr von Richthofen 
und 
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck: 
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Hanse- 
städte am Königlich Preußischen Hofe, Dr. Karl Peter Klügmann, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen ver- 
einbart haben: 
Artikel 1. 
Die Landesgrenze zwischen Preußen und Lübeck soll dem Kanalzug ent- 
sprechend in der Weise reguliert werden, daß das gegeneinander auszutauschende 
Staatsgebiet gleiche Größe erhält und die neue Landesgrenze nach Tunlichkeit 
mit der Grenze des Grundeigentums der Kanalverwaltung zusammenfällt. Die 
Regulierung erstreckt sich: 
1. auf die Gemarkung Krummesse preußischen und lübeckischen Anteils 
und die preußischen Gemarkungen Klempau und Rondeshagen,
	        
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