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84.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
v. Budde. v. Einem. Frhr. v. Richthofen.
Anlage.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und dem Senate
der freien und Hansestadt Lübeck gemäß dem Vorbehalt unter Ziffer 1 Abs. 3
des Schlußprotokolls zum Staatsvertrage vom 4. Juli 1893 über die anderweitige
Feststellung der Landesgrenzen am Elbe-Trave-Kanal ein Einverständnis erzielt
worden ist, sind zum Abschlusse der Vereinbarung über diese Feststellung zu Be-
vollmächtigten ernannt worden:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Auswärtigen
Amtes, Dr. Oswald Freiherr von Richthofen
und
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Hanse-
städte am Königlich Preußischen Hofe, Dr. Karl Peter Klügmann,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen ver-
einbart haben:
Artikel 1.
Die Landesgrenze zwischen Preußen und Lübeck soll dem Kanalzug ent-
sprechend in der Weise reguliert werden, daß das gegeneinander auszutauschende
Staatsgebiet gleiche Größe erhält und die neue Landesgrenze nach Tunlichkeit
mit der Grenze des Grundeigentums der Kanalverwaltung zusammenfällt. Die
Regulierung erstreckt sich:
1. auf die Gemarkung Krummesse preußischen und lübeckischen Anteils
und die preußischen Gemarkungen Klempau und Rondeshagen,