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Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen
jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Waseerdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die
die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder ge-
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten
sich aber, dafür einutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für
notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen
Ubergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder ab-
ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihrer Staatsgebiete er-
wachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der den
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen, und
zwar jede für ihr Staatsgebiet:
A. die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten;
B. die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reuß-
Mlauische Regierung jüngerer Linie zu den Baukosten der Linie einen
unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark, in
Worten: „Einhundertneununddreißigtausend Mark“ zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn einschließlich der Stationen und aller