Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen 
jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Waseerdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, die 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder ge- 
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten 
sich aber, dafür einutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer 
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen 
Ubergänge. 
  
  
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den 
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 
5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder ab- 
ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
  
  
  
  
  
  
  
Artikel IV. 
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihrer Staatsgebiete er- 
wachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der den 
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn die nachbenannten Regierungen, und 
zwar jede für ihr Staatsgebiet: 
A. die Herzoglich Sächsische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische 
und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer 
des Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
B. die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reuß- 
Mlauische Regierung jüngerer Linie zu den Baukosten der Linie einen 
unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von je 139 000 Mark, in 
Worten: „Einhundertneununddreißigtausend Mark“ zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn einschließlich der Stationen und aller
	        
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