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Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist die eine Hälfte
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landes-
gebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regie-
rung jüngerer Linie an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf die sich die Verpflichtung im Artikel IV (unter A) des Vertrags nicht
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits
nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die
Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestim-
mungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, die bei den Enteignungen
zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für
die Verhandlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Üllberlassung
in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforder-
lich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur
die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von
Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — untbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließenden Strecken
des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden
Landesregierung sein.
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits-
rechts ständige Kommissare zu bestellen, die die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben,
die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat-
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —,
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn-