Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Von dem nach Artikel IV B zu leistenden Barzuschuß ist die eine Hälfte 
vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landes- 
gebiets, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regie- 
rung jüngerer Linie an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks 
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf die sich die Verpflichtung im Artikel IV (unter A) des Vertrags nicht 
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits 
nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die 
Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestim- 
mungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, die bei den Enteignungen 
zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für 
die Verhandlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Üllberlassung 
in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforder- 
lich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur 
die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von 
Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — untbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine 
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließenden Strecken 
des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch 
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden 
Landesregierung sein. 
Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits- 
rechts ständige Kommissare zu bestellen, die die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, 
die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden 
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat- 
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, 
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn-
	        
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