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Bei zusammengesetzten Gemeinden, welche aus einer größeren Zahl von Theilgemeinden
bestehen, sowie bei vereinödeten Gemeinden, ist auf zweckentsprechende den örtlichen
Verhältnissen angemessene Vereinbarungen zwischen den Theilgemeinden zu gemeinsamer
Farrenhaltung hinzuwirken. Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß das
Gesetz auch Vereinbarungen von Theilgemeinden verschiedener Gesammtgemeinden und von
Theilgemeinden mit einfachen Gemeinden zuläßt und daß es auch zulässig ist, durch solche
Vereinbarungen nur für eine einzelne Viehrasse die Farrenhaltung zu besorgen. Zu
derartigen Vereinbarungen ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörden nur dann erforderlich,
wenn sie nicht lediglich in der Form eines obligatorischen Vertrags, sondern durch
Bildung eines Verbands in Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung
der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, vom 21. Mai 1891 (Reg.Blatt
S. 103) erfolgen.
S. 2.
Hinsichtlich der Zahl und Rasse der aufzustellenden Farren sind folgende Grundsätze
zu beachten:
Auf je 80 Kühe und sprungfähige Kalbinnen soll mindestens je Ein Farre gehalten
werden. Sind aber in einer Gemeinde mehr als 400 Kühe und sprungfähige Kalbinnen
vorhanden, so können bis zu 100 Kühe und sprungfähige Kalbinnen auf Einen Farren
gerechnet werden, wenn die Farren beisammen stehen und von ein und derselben Person
gehalten werden.
Die Farren müssen den in der Gemeinde herrschenden Viehrassen oder einer solchen
Rasse angehören, deren Kreuzung mit der herrschenden Rasse für die Hebung der Rindviehzucht
vortheilhaft ist.
Für Vieh, welches einer in der Gemeinde nur vereinzelt vorkommenden Rasse angehört,
ist die Gemeinde nicht verpflichtet, besondere Farren zu halten. Wenn aber
mehrere sich nicht zur Kreuzung eignende Rassen in der Gemeinde genügend vertreten
sind („herrschende Viehrassen" Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes), so sind je für diese einzelnen
Rassen besondere Farren zu halten. Als genügend vertreten ist eine Rasse dann anzusehen,
wenn mehr als 40 Kühe und sprungfähige Kalbinnen vorhanden sind.
Bei Berechnung der Zahl der von der Gemeinde zu haltenden Farren nach obigen
Grundsätzen kommen nur diejenigen weiblichen Thiere in Anrechnung, zu deren Bedeckung