Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel 9. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die erste im 
Kalenderjahr 1907 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie im Gebiete 
des Fürstentums Reuß jüngerer Linie schon vom 1. Dezember 1906 ab zu 
vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags 
schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen. 
Andererseits ist, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht 
durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Fürstlich Reuß-Mlauische 
Regierung jüngerer Linie befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft des 
Vertragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung eine eigene Staats- 
lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, die 
hierzu nötigen Veranstaltungen einschließlich des Losevertriebs schon von dem 
dem Vertragsablaufe vorangehenden 1. Dezember ab zu treffen beziehungsweise 
zu gestatten. 
  
Artikel 10. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich 
in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Delegierten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Mai 1905. 
(Siegel) Georg Strutz. Eiegel) Franz v. Hinüber. 
(Siegel) Georg Plehn. 
  
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 30. Mai 1905. 
  
Die unterzeichneten Delegierten waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß 
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen dem 
Königreiche Preußen und dem Fürstentume Reuß jüngerer Linie vereinbarten 
Staatsvertrags zu schreiten.
	        
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