Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
1. 
  
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige 
Königlich Preußische Klassenlotterie, uondem auch für alle während der 
Dauer des Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa 
für Rechnung ihrer Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
Die Königlich Preußische Regierung wird für die Dauer des Vertrags 
den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie in eener Ver- 
waltung führen) also eine entgeltliche oder unentgeltliche Uberlassung 
derselben an Dritte nur im Einverständnisse mit der Fürstlich Reuß- 
Mauischen Regierung jüngerer Linie eintreten lassen. 
  
  
Die Königlich Preußische Regierung schließt den Vertrag nur unter 
Voraussetzung der Zustimmung des Landtags der Königlich Preußischen 
Monarchie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie 
nur unter Voraussetzung derjenigen des Landtags des Fürstentums 
Reuß jüngerer Linie ab. 
nlZu Artikel 2: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber 
im Einverständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für das Gebiet 
des Fürstentums Reuß jüngerer Linie bereits zugelassenen Privatgeld- 
lotterien von der Bestimmung im ersten Absatze des Artikels 2 des 
Vertrags nicht berührt werden, also in der bisherigen Weise zugelassen 
bleiben. Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie wird 
jedoch nach dem Abschlusse dieses Vertrags derartige Lotterien, welche 
nicht bereits vor dem 1. Januar 1907 völlig abgespielt sein müssen, 
nur mit Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung zulassen. 
  
Zu Artikel 3: Die Königlich Preußische Regierung behält sich bis 
zum Inkrafttreten des Vertrags die Entschließung darüber vor) ob sie die 
von der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie zu erlassende 
Lotteriestrafgesetzgebung als den Bestimmungen des Artikels 3 entsprechend 
laubt ansehen zu können. 
8 Artikel 1 und 5: Hat die Fürstlich Reuß-Plauische Regierun 
jüngerer Linie Bedenken gegen die Ernennung einer von der Kämiglic 
Preußischen Regierung als Einnehmer in Aussicht genommenen Persön-- 
lichkeit, so wird die Königlich Preußische Regierung solchen Bedenken 
tunlichst Rechnung tragen. 
.Zu Artikel 4: Die hohen vertragschließenden Teile befinden sich darüber 
im Einverständnisse, daß unter „besonderen Steuern und Abgaben“ 
im Sinne des zweiten Absatzes nur solche Steuern und Abgaben zu 
verstehen sind, welche darauf abzielen, das Einkommen der Lotterie- 
einnehmer, welches sie als solche beziehen, in weitergehendem Maße 
steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuergesetzen 
belastet werden würde.
	        
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