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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— Nr. 20 —
(Nr. 10709.) Kreis= und Provinzial-Abgabengesetz. Vom 23. April 1906.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen rc9
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für
den Umfang derselben, mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Abschnitt 1.
Kreisabgaben.
1.
Die Kreise sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte und direkte Steuern
u erheben.
Hinsichtlich der Chausseegelder und anderen Verkehrsabgaben, der Jagd-
scheinabgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit= und Beschlußverfahren sowie
hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der Wanderlager= und der Warenhaus-
steuer für Rechnung der Kreise bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
82.
Die Kreise dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, nur insoweit
Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Kreis-
vermögen, aus Gebühren, Beiträgen und aus den ihnen vom Staate oder von
Bezirks= oder Provinzialverbänden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Aus-
gaben nicht ausreichen. Auf Hundesteuern findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher
nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesamten Steuer-
bedarfe verbleibt.
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10700.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1906.