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10.
Handelt es sich um Veranstaltungen des Kreises, welche ausschließlich oder
in besonders hervorragendem oder geringem Maße einzelnen Kreisteilen zustatten
kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach Umfang
und Maßstab näher zu bestimmende Mehr= oder Minderbelastung dieser Kreisteile
beschließen. Die Bestimmung im § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Soweit hinsichtlich der Vorausbelastung einzelner Kreisteile bei Aufbringung
der Kosten für Anlegung oder Unterhaltung von Wegen besondere gesetzliche Vor-
schriften bestehen, behält es dabei sein Bewenden.
g II.
Der vom Kreistage festgestellte Kreissteuerbedarf wird, nach Abzug der
gemäß § 7 Abs. 6 besonders veranlagten Steuerbeträge, auf die Gemeinden und
Gutebezirke verteilt. Dabei wird ihnen in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des
#8 das Ergebnis der Veranlagung der einzelnen Steuerpflichtigen mitgeteilt.
Die Zahlung an die Kreiskommunalkasse hat zu den von dem Kreisausschusse zu
bestimmenden Terminen zu erfolgen.
Gegen die Verteilung der Kreissteuern steht den Gemeinden und Guts-
bezirken binnen einer Frist von vier Wochen der Einspruch zu, über welchen der
Kreisausschuß beschließt.
Mit dem Einspruche kann die Veranlagung der einzelnen Steuerbeträge,
aus denen sich das der Kreisbesteuerung zu Grunde gelegte Steuersoll zusammen-
setzt, nur in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des I 8 von den Gemeinden
angegriffen werden. Ist in den Fällen des § 8 nach Vorschrift der Steuer-
ordnung ein Grundstück nach demjenigen Werte zu veranlagen,) welcher der staat-
lichen Veranlagung dieses Grundstücks zur Ergänzungssteuer zu Grunde zu legen
ist, so kann die Höhe dieses Wertes nicht angegriffen werden, wenn sie aus den
Besteuerungsmerkmalen der staatlichen Ergänzungssteuer übernommen ist.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb einer Frist von
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Gegen die Entscheidung
des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Jahlung der
Kreissteuern nicht aufgeschoben.
12.
Die Gemeinden haben den auf sie entfallenden Teil des Kreissteuerbedarfs
gleich den übrigen Gemeindeausgaben aufzubringen.
13.
In den Gutsbezirken wird der auf sie entfallende Teil des Kreissteuerbedarfs
von dem Kreisausschusse gemäß den für die direkten Gemeindesteuern geltenden
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes — mit Ausschluß des § 49 Absl. 2
und des § 50 Abs. 1 Satz 2 — sowie des Gesetzes wegen Aufhebung direkter