Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gesetzt  und  beurteilt  wird,  zum  Gegenstande
haben  (vgl.  OVG.  38,  420;  KGJ.  17,  421;
25  025;  31025;  RGSt.  38,  184).  —  Für  öffentliche
  politische  V.  bestehen  besondere  Vorschriften
  hinsichtlich  der  Anzeigepflicht,  der  Leitung
  und  der  Beteiligung  jugendlicher  Personen.

a)  Anzeige.  Der  Veranstalter  einer  öffentlichen
  politischen  V.  ist  (nach  §  5  Ver  G.)  verpflichtet,
  hiervon  mindestens  24  Stunden  vor  dem
Beginne  der  V.  unter  Angabe  des  Ortes  und  der
Zeit  bei  der  Polizeibehörde  (in  Preußen  der  Ortspolizeibehörde)
  Anzeige  zu  erstatten.  Über  die
Anzeige  ist  von  der  Polizeibehörde  sofort  eine
kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.  Soll  die
V.  unter  freiem  Himmel  stattfinden,  so  kommen
die  besonderen  oben  (III  a)  erwähnten  Vorschriften
  zur  Anwendung.  Die  Anzeige  kann
sowohl  mündlich  als  auch  schriftlich  (Brief,  Postkarte,
  Telegramm)  bewirkt  werden  (Ausf  Vf.  vom

8.  Mai  1908  I,  Ml.  127).  Erfolgt  sie  durch

Telegramm  mit  bezahlter  Antwort,  so  ist  dies
zur  Erteilung  einer  telegraphischen  Bescheinigung
von  der  Polizeibehörde  zu  benutzen  (AusfVf.
vom  V13.  Mai  1908  Nr.  6  —  MBl.  1909,  11).
Es  dürfen  auch  die  Anzeigen  von  mehreren  V.
in  geinem  Schreiben  verbunden  werden  (K.
31  C  29).  Die  Anzeige  muß  die  Angabe  enthalten,
  daß  eine  öffentliche  politische  V.  stattfinden
  soll,  den  Versammlungsraum  und  die
Stunde  des  Beginns  der  V.  bezeichnen.  Eine
nähere  Angabe  über  den  Gegenstand  der  Verhandlung
  oder  über  die  in  Aussicht  genommenen
Redner  kann  von  der  Polizei  nicht  verlangt
werden  (vgl.  OV  G.  30,  439),  ebensowenig  eine
Angabe  über  die  Dauer  der  V.  Diese  kann  aber
durch  die  Vorschriften  über  die  Feiertagsruhe
(s.  Io.  II)  oder,  wenn  die  V.  in  einem  Schanklokale
  stattfindet,  durch  die  polizeilichen  Vorschriften
  über  den  Eintritt  der  sog.  Polizeistunde
(vgl.  O.  32,  393;  41,  418)  begrenzt  sein.
Die  Bescheinigung  über  die  Anzeige  muß  von
der  Polizeibehörde  auch  dann  erteilt  werden,
wenn  sie  Anlaß  zu  der  Annahme,  die  V.  werde
in  den  bezeichneten  Räumen  nicht  stattfinden
können,  oder  zu  einem  Verbot  der  V.  hat.  —
Wird  die  V.  in  einem  anderen  Raume,  als  dem
angezeigten,  abgehalten,  so  gilt  sie  als  eine  nicht
angezeigte  (OV  G.  vom  28.  Febr.  und  10.  März
1905  in  Pr  VBl.  27  S.  576,  591).  Gegen  die
Verweigerung  der  Bescheinigung  finden  in  Preußen
  die  nach  §§  127  ff.  LVG.  zulässigen  Rechtsmittel
  statt.

Die  erforderliche  Anzeige  kann  durch  eine
öffentliche  Bekanntmachung  der
V.  ersetzt  werden.  Nach  §  6  Ver  G.  bedarf  es
einer  Anzeige  für  V.,  die  öffentlich  bekanntgemacht
sind,  dann  nicht,  wenn  die  Art  der  Bekanntmachung
  den  von  der  Landeszentralbehörde  hierfür
  bestimmten  Erfordernissen  entspricht.  In
Preußen  kann  die  Bekanntmachung  nach  der
Ausf  Vf.  des  Md  J.  vom  8.  Mai  1908  I  (MMl.
127)  durch  Zeitungen  oder  durch  Anschlag  ersolgen.
  Für  die  Bekanntmachung  durch  Zeitungen
  ist  folgendes  vorgeschrieben:  Die  Bekanntmachung
  der  Zeitungen  muß  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  und  in  einer  der  Zeitungen

erfolgt  sein,  die  hierzu  für  die  Gemeinde,  in  deren

Bezirk  die  V.  stattfinden  soll,  von  dem  Landrat,
in  den  hohenzoll.  Landen  von  dem  Oberamt- 



 

Versammlungen

mann,  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde,
  in  Berlin  von  dem  Polizeipräsidenten
bestimmt  sind.  Für  jede  Gemeinde  müssen  wenigstens
  zwei  Zeitungen  bestimmt  werden,  unter
denen  sich  wenigstens  eine  täglich  (abgesehen
von  den  durch  Sonn=  und  Feiertage  bedingten
Unterbrechungen)  erscheinende  Zeitung  befinden
muß.  Die  Bekanntmachung  muß  die  UÜberschrift
tragen:  Offentliche  politische  Versammlung.  Es
muß  sich  aus  ihr  Zeit  und  Ort  der  geplanten
V.,  sowie  der  Name,  der  Wohnort  und  die  Wohnung
  des  Veranstalters  ergeben.  Die  Zeitungsnummer,
  in  der  die  Bekanntmachung  erfolgt  ist,
muß  so  zur  Ausgabe  gelangt  sein,  daß  sie  bei
ordnungsmäßiger  Bestellung  mindestens  24  Stunden
  vor  dem  Beginn  der  V.  in  den  Händen  der
für  die  Entgegennahme  der  Anzeige  zuständigen
Behörde  sein  kann.  Bei  Zeitungen,  die  innerhalb
des  Polizeibezirks  des  Versammlungsorts  erscheinen,
  wird  diesem  Erfordernis  genügt,  wenn
die  betreffende  Zeitungsnummer  mindestens
24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  V.  zur  Ausgabe
  gelangt  ist.  Die  Bekanntmachung  kann  durch
Anschlag  geschehen,  wenn  die  V.  in  einer
Gemeinde  veranstaltet  wird,  in  der  öffentliche
Einrichtungen  (Säulen,  Anschlagstafeln)  für  den
Anschlag  von  Ankündigungen  mittels  Plakats
bestehen.  Die  Bekanntmachung  muß  in  deutscher
  Sprache  abgefaßt  sein  und  den  obigen  Erfordernissen
  einer  Bekanntmachung  in  Zeitungen
genügen.  Der  Anschlag  muß  an  den  im  Gemeindebezirk,
  bei  Gemeinden,  die  in  Polizeireviere
  eingeteilt  sind,  an  den  im  Polizeirevier  des
Versammlungslokals  vorhandenen  öffentlichen
Anschlagssäulen  oder  Anschlagstafeln  mindestens
24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  V.  erfolgt  sein.
—  Über  die  Auswahl  der  Zeitungen  durch
die  Polizeibehörde  enthält  die  Ausf  Vf.  vom
8.  Mai  1908  nähere  Vorschriften.

Für  gewisse  öffentliche  politische  V.  besteht
(nach  §  6  Ver  G.)  überhaupt  keine  Verpflichtung
zur  polizeilichen  Anzeige  der  V.  Es  sind  dies
1.  die  V.  der  Wahlberechtigten  zum
Betriebe  der  Wahlen  zu  den  auf  Gesetz  oder
Anordnung  von  Behörden  beruhenden  öffentlichen
  Körperschaften  (s.  Vereine  III)  vom
Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltags
  bis  zur  Beendigung  der  Wahlhandlung;
2.  die  V.  der  Gewerbetreibenden,  gewerblichen
Gehilfen,  Gesellen,  Fabrikarbeiter,  Besitzer  und
Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
  und  unterirdisch  betriebenen
Brüchen  und  Gruben  zur  Erörterung  von  Verabredungen
  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der
Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit
  oder  Entlassung  der  Arbeiter.  Diesc  letzteren
V.  stellen,  wenn  sich  ihre  Verhandlungen  auf  die
bezeichneten  Gegenstände  (vgl.  GewO.  §§  152,
154  a)  beschränken,  überhaupt  keine  politischen
V.  dar  und  bedürfen  schon  aus  diesem  Grunde
keiner  Anzeige.  Andernfalls,  also  wenn  sich  ihre
Verhandlungen  über  die  Verbesserung  der  Lohnund
  Arbeitsbedingungen  der  Versammelten  hinaus
  auf  das  politische  Gebiet  ausdehnen,  insbesondere
  wenn  sie  eine  Anderung  der  Lage  der
Arbeiter  gegenüber  den  Arbeitgebern  überhaupt
anstreben  oder  die  für  Arbeitnehmer  oder  Arbeitgeber
  günstigeren  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen