Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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für erforderlich erachtet, um den Gemeinden ein wirksames Pfarrwahlrecht zu 
erhalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906. 
¶. S) Wilhelm. 
Studt. 
  
—“s-t.-----— 
  
(Nr. 10718.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Czersk. Vom 
27. Mai 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #1 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
In der Gemeinde Czersk im Kreise Konitz wird ein Amtsgericht errichtet. 
Diesem werden zugelegt: 
1. unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Konitz die Amtsbezirke 
Czersk, Ciß, Karszin, Long, Mockrau und Schönwalde aus dem Kreise 
nitz; 
2. unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Tuchel die Amtsbezirke 
Königsbruch und Schliewitz aus dem Kreise Tuchel. 
6 2. 
Der Zeitpunkt des Inkrasttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 27. Mai 1906. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. v. Dirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Podbielski. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
— . 
 
	        
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