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für erforderlich erachtet, um den Gemeinden ein wirksames Pfarrwahlrecht zu
erhalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906.
¶. S) Wilhelm.
Studt.
—“s-t.-----—
(Nr. 10718.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Czersk. Vom
27. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #1
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
SI.
In der Gemeinde Czersk im Kreise Konitz wird ein Amtsgericht errichtet.
Diesem werden zugelegt:
1. unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Konitz die Amtsbezirke
Czersk, Ciß, Karszin, Long, Mockrau und Schönwalde aus dem Kreise
nitz;
2. unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Tuchel die Amtsbezirke
Königsbruch und Schliewitz aus dem Kreise Tuchel.
6 2.
Der Zeitpunkt des Inkrasttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 27. Mai 1906.
. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Dirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
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