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Nr. 10719.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Amtsgerichts in Groß- Salze. Vom
27. Mai 1906.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
I1.
Das Amtsgericht in Groß-Salze wird aufgehoben. Sein Bezirk wird dem
Amtsgericht in Schönebeck zugelegt.
2.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Präökelwitz, den 27. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 9. April 1906, durch welchen der Gemeinde
Eschweiler das Recht verliehen worden ist, das zur Ausführung der ge-
planten Kanalisation der Stadt erforderliche Grundeigentum im Wege
der Enteignung zu erwerben oder dauernd zu beschränken, durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aachen Nr. 23 S. 199, ausgegeben
am 25. Mai 1906;
2. der Allerhöchste Erlaß vom 11. April 1906, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Bergedorf-Geesthachter Eisenbahn-Aktien-
gesellschaft in Hamburg zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung
des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Bergedorf nach Geest-
hacht in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums, durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 20 S. 211, ausgegeben am
5. Mai 1906;