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bei Nr. 11 (Landsberg a. W.] Roßwiese—Zielenzig)
voa 307 000 Mark,
12 (Heringsdorf— Wolgaster Fähre) von. 417 700
13 (Hoyerswerda - Landesgrenze) von .. .. . 190 000
14 (Mücheln—Querfurt)0 odvn 324000
16 ((Salzwedel] Lüchow—Dannenberg) von 562 000
17 (Isenbüttel] Gifhorn- Celle) von .. .. . 923000
19 (Oberscheld-Wallau [Biedenkopf) von.. 429000
20 (Menden-— Neuenrade) vgen .. 410 000
21 (Brüchermühle—-Wildbergerhütte) von 112 000
22 (Immekeppel-— Lindlar) ven 120 000
23 (ebach-Völklingen) von .. ... .. .. ... 2025500
24 (Erdorf- Bitburg) von .......... ... 105 000
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Sensburg—Nikolaiken),
21 (Brüchermühle—-Wildbergerhütte) und 22 (Immekeppel—Lindlar) ist der unter
A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt.
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4)
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unent-
geltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtee, entweder
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der
Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maß-
gabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen
Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran i beteiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und
Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 15 benannte, in außerpreußischem Staatsgebiete
belegene Eisenbahn von Sonneberg nach Eisfeld muß außerdem von der Herzog-
lich Sachsen-Meiningischen Regierung die Verpflichtung zur Leistung eines un-
verzinslichen, nicht rückzahlbaren Banukostenzuschusses von 1 148.000 Mark über-
nommen werden.
2.
Die Ausführung des im §& 1 unter II Nr. 24 a bis d vorgesehenen Aus-
baues des zweiten Gleises auf den Strecken Oldesloe—Neumünster, Pattburg-
Tingleff, Elmshorn —Wilster, St. Margarethen— aundhelm--Kondem und Olden-
burg (Großherzogtum) — Sande wird davon abhängig gemacht, daß seitens des
Reichs zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe
von 50 v H. der anschlagsmäßigen, vorläufig auf 18 501.000 Mark festgestellten
Bausumme zum Betrage von vorläufig 9 252 000 Mark geleistet wird.