Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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bei Nr. 11 (Landsberg a. W.] Roßwiese—Zielenzig) 
voa 307 000 Mark, 
12 (Heringsdorf— Wolgaster Fähre) von. 417 700 
13 (Hoyerswerda - Landesgrenze) von .. .. . 190 000 
14 (Mücheln—Querfurt)0 odvn 324000 
16 ((Salzwedel] Lüchow—Dannenberg) von 562 000 
17 (Isenbüttel] Gifhorn- Celle) von .. .. . 923000 
19 (Oberscheld-Wallau [Biedenkopf) von.. 429000 
20 (Menden-— Neuenrade) vgen .. 410 000 
21 (Brüchermühle—-Wildbergerhütte) von 112 000 
22 (Immekeppel-— Lindlar) ven 120 000 
23 (ebach-Völklingen) von .. ... .. .. ... 2025500 
24 (Erdorf- Bitburg) von .......... ... 105 000 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 1 (Sensburg—Nikolaiken), 
21 (Brüchermühle—-Wildbergerhütte) und 22 (Immekeppel—Lindlar) ist der unter 
A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes (4) 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unent- 
geltlichen Hergabe des Grund und Bodens (lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtee, entweder 
den innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maß- 
gabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen 
Arbeiten nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen 
Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran i beteiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. 15 benannte, in außerpreußischem Staatsgebiete 
belegene Eisenbahn von Sonneberg nach Eisfeld muß außerdem von der Herzog- 
lich Sachsen-Meiningischen Regierung die Verpflichtung zur Leistung eines un- 
verzinslichen, nicht rückzahlbaren Banukostenzuschusses von 1 148.000 Mark über- 
nommen werden. 
2. 
Die Ausführung des im §& 1 unter II Nr. 24 a bis d vorgesehenen Aus- 
baues des zweiten Gleises auf den Strecken Oldesloe—Neumünster, Pattburg- 
Tingleff, Elmshorn —Wilster, St. Margarethen— aundhelm--Kondem und Olden- 
burg (Großherzogtum) — Sande wird davon abhängig gemacht, daß seitens des 
Reichs zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß in Höhe 
von 50 v H. der anschlagsmäßigen, vorläufig auf 18 501.000 Mark festgestellten 
Bausumme zum Betrage von vorläufig 9 252 000 Mark geleistet wird.
	        
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