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Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 81
unter Nr. 1 und II vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforder-
lichen Mittel bdnnnnnananaa ... 158 354 000 Mark,
1. den Baukostenzuschuß
a) der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung
gemäß § 10 im Betrage von 1148,000 Mark,
b) des Reichs gemäß § 2 im
Betrage von vorläufig 9252000
2. die dem preußischen Staate zur
freien Verfügung anheimgefallenen
Fonds der durch das Gesetz vom
20. Mai 1902, betreffend die Er-
weiterung und Vervollständigung
des Staatseisenbahnnetzes und die
Beteiligung des Staates an dem
Baue von Kleinbahnen (Gesetz-
Samml. S. 175) für ihn erwor-
benen und am 1. April 1904 auf
ihn übergegangenen schmalspurigen
Nebenbahnen von Salzungen nach
Vacha und von Dorndorf nach
Kaltennordheim (Feldabahn) im
Betrage von mindestens 132000
insgesamt 10532000
zu verwenden.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im
& 1 Nr. I und I oynynynynyy . .. . . . .. 147 822 000 Mark,
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter III bis V vorgesehenen Bau-
ausführungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von
112 793,000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz-
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen.
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzamweisungen aufhört.