Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 81 
unter Nr. 1 und II vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforder- 
lichen Mittel bdnnnnnananaa ... 158 354 000 Mark, 
1. den Baukostenzuschuß 
a) der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung 
gemäß § 10 im Betrage von 1148,000 Mark, 
b) des Reichs gemäß § 2 im 
Betrage von vorläufig 9252000 
2. die dem preußischen Staate zur 
freien Verfügung anheimgefallenen 
Fonds der durch das Gesetz vom 
20. Mai 1902, betreffend die Er- 
weiterung und Vervollständigung 
des Staatseisenbahnnetzes und die 
Beteiligung des Staates an dem 
Baue von Kleinbahnen (Gesetz- 
Samml. S. 175) für ihn erwor- 
benen und am 1. April 1904 auf 
ihn übergegangenen schmalspurigen 
Nebenbahnen von Salzungen nach 
Vacha und von Dorndorf nach 
Kaltennordheim (Feldabahn) im 
Betrage von mindestens 132000 
insgesamt 10532000 
  
  
zu verwenden. 
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 
& 1 Nr. I und I oynynynynyy . .. . . . .. 147 822 000 Mark, 
sowie zur Deckung der für die im § 1 unter III bis V vorgesehenen Bau- 
ausführungen und Beschaffungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 
112 793,000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatz- 
anweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur 
Einlösung dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen 
und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. 
Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzamweisungen aufhört.
	        
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